Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung des Verwalters von Wohnungseigentum für die Ablösung von Dachteilen bei Sturm; Entlastungsbeweis
Leitsatz (redaktionell)
1. Den Verwalter von Wohnungseigentum, der gemäß WEG § 27 Abs 1 Nr 2 (juris: WoEigG) für die ordnungsgemäße Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zu sorgen hat, trifft aufgrund BGB § 838 die Einstandspflicht für den durch die Ablösung von Teilen des verwalteten Gebäudes verursachten Schaden nach Maßgabe des BGB § 836.
2.1 Der für die Sicherheit eines Gebäudes Verantwortliche hat alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die aus technischer Sicht geboten und geeignet sind, die Gefahr einer Ablösung von Dachteilen, sei es auch nur bei starkem Sturm, nach Möglichkeit rechtzeitig zu erkennen und ihr zu begegnen; dies gilt umso mehr, je älter das Gebäude und seine Dachkonstruktion ist.
2.2 Zu den Anforderungen an den nach BGB § 836 Abs 1 S 2 vom Gebäudesicherungspflichtigen zu führenden Entlastungsbeweis bei witterungsbedingter Ablösung von Teilen des Flachdachs eines achtgeschossigen Gebäudes.
Normenkette
BGB § 836 Abs. 1 Sätze 1-2, § 838; WoEigG § 27 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 286
Verfahrensgang
OLG Düsseldorf (Entscheidung vom 11.06.1992; Aktenzeichen 10 U 178/91) |
LG Krefeld (Entscheidung vom 26.09.1991; Aktenzeichen 5 O 336/90) |
Fundstellen
Haufe-Index 542396 |
BB 1993, 966 |
NJW 1993, 1782 |
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