Gesetzestext

 

Mindestens zwei übertragende Stiftungen können durch Errichtung einer neuen Stiftung und Übertragung ihres jeweiligen Stiftungsvermögens als Ganzes auf die neue übernehmende Stiftung zusammengelegt werden, wenn

1. sich die Verhältnisse nach Errichtung der übertragenden Stiftungen wesentlich verändert haben und eine Satzungsänderung nach § 85 Absatz 2 bis 4 nicht ausreicht, um die übertragenden Stiftungen an die veränderten Verhältnisse anzupassen, oder wenn schon seit Errichtung der Stiftung die Voraussetzungen für eine Auflösung nach § 87 Absatz 1 Satz 1 vorlagen,
2. gesichert erscheint, dass die neue übernehmende Stiftung die Zwecke der übertragenden Stiftungen im Wesentlichen in gleicher Weise dauernd und nachhaltig erfüllen kann, und
3. die Rechte von Personen gewahrt werden, für die in den Satzungen der übertragenden Stiftungen Ansprüche auf Stiftungsleistungen begründet sind.
 

Rn 1

Die Zusammenlegung (= Übertragung des Vermögens mehrerer Stiftungen auf eine neu errichtete übernehmende Stiftung) führt ebenfalls zur Gesamtrechtsnachfolge (§ 86f), wobei die übertragenden Stiftungen zum Stifter der neuen Stiftung werden (RegE BTDrs 19/28173, 71). Hinsichtlich Nr 1 wird auf § 86 Rn 4 verwiesen. Nr 2 erfordert nicht, dass alle Zwecke der übertragenden Stiftungen in gleicher Weise von der übernehmenden Stiftung erfüllt werden, aber zumindest deren Hauptzwecke, was sich durch entsprechende Satzungsgestaltung bei der neuen Stiftung erreichen lässt (RegE BTDrs 19/28173, 71). Nr 3 entspricht § 86 Nr 4 nF, s dort Rn 4.

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