Rn 4

§§ 86–86i regeln erstmals bundeseinheitlich und zwingend die Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen, wobei die Gesamtrechtsnachfolge (§ 86f) die Abwicklung wesentlich erleichtert. Für die Zulegung (= Übertragung des Stiftungsvermögens auf eine übernehmende Stiftung, wodurch die übertragende Stiftung erlischt) ist die wichtigste Voraussetzung die wesentliche Änderung der Verhältnisse und das Nichtausreichen einer Satzungsänderung (Nr 1, Ultima Ratio, Lorenz/Mehren DStR 21, 1774,1778). Hinsichtlich Nr 2 genügt, dass die Zwecke der Stiftungen weitgehend übereinstimmen, sodass die vom Stifter der übertragenden Stiftung begründete Verbindung zwischen Vermögen und Zweck weitgehend erhalten bleibt, eine Zweckidentität ist nicht erforderlich (RegE BTDrs 19/28173, 70). Es ist unschädlich, wenn die übernehmende Stiftung über den übereinstimmenden Zweck hinaus weitere Zwecke verfolgt (RegE BTDrs 19/28173, 70). Ansprüche auf Stiftungsleistungen (Nr 4) können durch Begründung vergleichbarer Ansprüche gegen die übernehmende Stiftung oder Ablösung gewahrt werden (RegE BTDrs 19/28173, 70).

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