Rn 10

Die Aufgabe (Rn 8) der Sicherheit führt zur Reduktion des Anspruchs des Gläubigers gegen den Bürgen; die Bürgschaft erlischt insoweit (BGH NJW 13, 2508, 2509): Der Bürge wird nur insoweit frei, als er aus dem aufgegebenen Recht nach § 774 hätte Ersatz erlangen können. Maßgeblich ist die Werthaltigkeit zum Zeitpunkt der Aufgabe der Sicherheit (BGH NJW 13, 2508, 2510 [BGH 04.06.2013 - XI ZR 505/11]).

 

Rn 11

Keine Reduktion erfolgt daher wenn: (1.) der Regressanspruch des Bürgen aus § 774 I abbedungen ist (vgl § 774 Rn 4 f); (2.) ggü dem nach § 774 I übergegangenen Regressanspruch Einwendungen aus dem Innenverhältnis zwischen Bürgen und Hauptschuldner (vgl § 774 Rn 23) bestehen (Staud/Stürner § 776 Rz 16); (3.) die aufgegebene Sicherheit nicht werthaltig war (MüKoBGB/Habersack § 776 Rz 11; Erman/Zetzsche § 776 Rz 8).

 

Rn 12

Außerdem erfolgt nach dem Schutzzweck von § 776 keine Reduktion, wenn der Gläubiger ein Recht gegen einen Mitbürgen aufgibt: Da dem Mitbürgen nach § 774 II eine Ersatzmöglichkeit gegen den vom Gläubiger ›entlasteten‹ Mitbürgen verbleibt, wird er nicht beschwert (s § 769 Rn 9). Ebenso beschwert die ›Entlassung‹ eines anderen gleichstufigen Sicherungsgebers (zB einer Grundschuld) den Bürgen nicht, da sein Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis bereits mit der Bestellung mehrerer Sicherheiten für dieselbe Forderung begründet wird und von der ›Entlassung‹ nicht berührt wird (vgl § 774 Rn 32 f).

 

Rn 13

Leistet der Bürge in Unkenntnis der Aufgabe der Sicherheit, kann er das von ihm Geleistete aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 I 1 Alt 1) vom Gläubiger zurückverlangen (RG WarnR 35 Nr 21 47).

 

Rn 14

Der Gläubiger kann die Folgen von § 776 vermeiden, indem er vor der Freigabe einer Sicherheit eine entspr Einwilligung des Bürgen einholt (BGH NJW 13, 2508, 2511 [BGH 04.06.2013 - XI ZR 505/11]); eine solche ist insoweit regelmäßig als Verzicht des Bürgen auf seine Rechte aus § 776 auszulegen (RG WarnR 17 Nr 290 454, 455; BGH NJW 02, 295, 296).

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