Rn 9

Im Innenverhältnis gelten §§ 774 II, 426 I 1, es sei denn, die Mitbürgen untereinander treffen eine abw Haftungsverteilung (Bayer ZIP 90, 1523, 1528). Etwaige Vereinbarungen zwischen Gläubiger und Mitbürgen oder Verzichtserklärungen des Gläubigers ggü einem Mitbürgen berühren dieses Innenverhältnis nach der Rspr nicht (s Rn 2). Deshalb werden die Voraussetzungen von § 776 nicht erfüllt: Da ein Mitbürge stets von anderen Mitbürgen nach § 774 II Ersatz erlangen kann, können Gläubiger und Mitbürge den gesetzlichen Gesamtschuldnerausgleichsanspruch eines (anderen) Mitbürgen nicht ohne dessen Zustimmung (durch Vertrag oder einseitige Verzichtserklärung) begrenzen (BGH NJW 92, 2286, 2287 [BGH 11.06.1992 - IX ZR 161/91]; s § 776 Rn 2, 12); arg kein Vertrag zu Lasten Dritter. § 776 ist insoweit eine tote Norm.

 

Rn 10

Nimmt der Gläubiger einen Mitbürgen in Anspruch, so kann dieser von den anderen Mitbürgen verlangen, ihn von der Verbindlichkeit in der Höhe zu befreien, die der jeweiligen internen Ausgleichspflicht entspricht (BGH NJW 86, 3131, 3132). Gibt der Mitbürge eine ihm vom Hauptschuldner bestellte Sicherheit auf, so wirkt sich dies grds nicht auf den Ausgleichsanspruch des Mitbürgen aus. Im Einzelfall kann aufgrund der Sicherungsabrede zwischen den Beteiligten etwas anderes gelten (RG JW 1905, 486 Nr 3).

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