Rn 32

Sichert neben dem Bürgen ein Dritter dieselbe Forderung mit einem gleichrangigen akzessorischen oder einem nicht akzessorischen Sicherungsmittel, so besteht die Gefahr eines Wettstreits (s zB BGH NJW 92, 3228, 3229 [BGH 24.09.1992 - IX ZR 195/91]: Bürgschaft und Grundschuld): Wer zuerst den Gläubiger befriedigt, erwürbe nach der gesetzlichen Konzeption die Forderung gegen den anderen Sicherungssteller (der Bürge nach §§ 401; 774 I 1, 412 bzw der Rspr zur Übertragung nicht akzessorischer Sicherungsmittel – s.o. Rn 14 –; der Dritte zB nach §§ 401; 1225, 1143 I, 412 oder §§ 398, 401 bei Befriedigung des Gläubigers Zug um Zug gegen Abtretung der Forderung). Um diesem unbilligen Ergebnis zu begegnen, wird analog §§ 774 II, 426 ein anteiliger Ausgleich zugelassen: Wenn ein Sicherungsgeber den Gläubiger befriedigt, so kann er in Höhe des seinen Anteil übersteigenden Betrages von den anderen Sicherungsgebern Ausgleich verlangen (BGHZ 108, 179, 183; NJW 92, 3228, 3229; JurisPK-BGB/Prütting § 774 Rz 17 ff).

 

Rn 33

Eine Besserstellung des Bürgen im Vergleich zu anderen Sicherungsgebern lässt sich aus dem Rechtsgedanken von § 776 nicht herleiten (BGH NJW 92, 3228, 3229; MüKoBGB/Habersack § 774 Rz 30; Erman/Zetzsche § 774 Rz 19; aM Staud/Stürner § 774 Rz 68). Dies gilt auch, wenn der Bürge auf sein Recht nach § 776 verzichtet hat (BGH NJW 92, 3228, 3229; mit dieser Einschränkung noch BGHZ 108, 179, 182 f) oder wenn zwischen den verschiedenen Sicherungsgebern aufgrund unterschiedlichen Haftungsinhalts keine echte Gesamtschuld besteht (BGHZ 108, 179, 183). Möglich ist aber eine entspr vertragliche Gestaltung, durch die die Gleichrangigkeit der Sicherungsmittel durchbrochen wird. Bsp: Privilegierung des Bürgen durch Zustimmung des Grundschuldbestellers zur Abtretung der Grundschuld an den Bürgen im Fall der Inanspruchnahme des Bürgen durch den Gläubiger (BGH ZIP 90, 1545, 1546; Schimansky/Bunte/Lwowski/Schmitz/Wassermann/Nobbe § 91 Rz 188). Umgekehrt haftet der Bürge allein, wenn dieser im Bürgschaftsvertrag auf eine Abtretung der für dieselbe Hauptschuld bestellten Grundschuld verzichtet hat (BGH NJW 82, 2308 [BGH 23.06.1982 - VIII ZR 333/80]; Staud/Stürner § 774 Rz 71).

 

Rn 34

Die Höhe der Ausgleichshaftung richtet sich nach § 426 I 1 im Zweifel nach Köpfen (BGH ZIP 16, 2357 Rz 16; s aber Larenz/Canaris Schuldrecht II/1 § 60 IV 3b), bei Höchstbetragsbürgschaften nach dem Verhältnis der jeweils übernommenen Höchstbeträge (BGH ZIP 16, 2357 Rz 12).

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