Rn 7

Der Geschäftsführer einer berechtigten GoA kann wie ein Beauftragter (§ 670) Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, die er nach den Umständen für erforderlich halten durfte (Fahrtkosten für den Rücktransport eines Instruments, BAG NJW 12, 797 [BAG 20.09.2011 - 9 AZR 344/10]). Auf den Erfolg der Aufwendungen kommt es dabei nicht an. Das Risiko trägt der Geschäftsherr. Der Anspruch verjährt nach allgemeinen Regeln (§§ 195, 199). Die Beweislast liegt beim Geschäftsführer.

I. Ersatz von Aufwendungen.

 

Rn 8

Entspr den Ausführungen zu § 670 Rn 3 handelt es sich bei Aufwendungen um freiwillige Vermögensopfer, die der Geschäftsführer zum Zwecke der Ausführung des Geschäfts erbracht hat (MüKo/Schäfer § 683 Rz 22). Mangels Erforderlichkeit sind Aufwendungen anlässlich gesetzlich verbotener Tätigkeiten nicht zu ersetzen (BGHZ 37, 258; 111, 308). Gleiches gilt für Anwaltskosten bei einfachen Abmahnungen von Wettbewerbsverstößen (BGH NJW 84, 2525 [BGH 12.04.1984 - I ZR 45/82]; 04, 2448 [BGH 06.05.2004 - I ZR 2/03]; GRUR 12, 756, 759 [BGH 21.12.2011 - I ZR 196/10], Einschaltung eines Patentanwalts bei einer Markenrechtsverletzung). Keine Aufwendungen sind die Zeit und die Arbeitskraft des Geschäftsführers zur Durchführung des Geschäfts (§ 670 Rn 4). Davon sind Ausnahmen anerkannt, wenn die konkrete Tätigkeit zum Beruf oder Gewerbe des Geschäftsführers gehört (analog §§ 1877, 1808; Anwaltshonorar für Nachlasspfleger, Rostock ZEV 21, 688). Im Gegensatz zum Auftrag fehlt es bei der GoA an einer Vereinbarung über die Unentgeltlichkeit (BGHZ 65, 384; 143, 9), so dass ein differenzierteres Verständnis des Aufwendungsbegriffs als beim Auftrag sachgerecht erscheint. Teilweise wird darüber hinaus eine Vergütung für alle Tätigkeiten gefordert, die typischerweise nur gegen Entgelt erbracht werden (dazu BGHZ 131, 220). Bei Nichtigkeit eines Bauvertrages kann der Unternehmer nach Ansicht der Rspr die übliche Vergütung verlangen, wenn der Vertragspreis nicht niedriger ist (BGH NJW 93, 2182 [BGH 29.04.1993 - IX ZR 109/92]). Das ist im Hinblick auf den Gewinnanteil wegen der fehlenden vertragstypischen Gewährleistung zweifelhaft. Bei den sog ›auch fremden Geschäften‹ sind die entstandenen Aufwendungen nach sachgerechten Kriterien aufzuteilen (MüKo/Schäfer § 683 Rz 25). Der Geschäftsherr hat die Aufwendungen allein zu tragen, wenn ihm der wesentliche Teil des Ertrags zusteht. Bei Unterhaltsaufwendungen ist § 1613 zu beachten (BGH NJW 84, 2158 [BGH 09.05.1984 - IVb ZR 84/82]; Grüneberg/Sprau § 683 Rz 8). Die Aufwendungen sind nach § 256 zu verzinsen. Mehrere Geschäftsherren haften als Gesamtschuldner.

II. Ersatz von Schäden.

 

Rn 9

Der Geschäftsführer kann wie der Beauftragte Ersatz von Schäden nach § 670 verlangen (§ 670 Rn 5), aber nur soweit sich ein über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehendes tätigkeitsspezifisches Risiko verwirklicht hat. Das gilt insb für Schäden, die im Zusammenhang mit der Abwehr von besonderen Gefahren in Notsituationen stehen. Ersatzfähig sind Personen- und Sachschäden. Schmerzensgeld (§ 253 II) sollte vor diesem Hintergrund bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ebenfalls gewährt werden (s § 670 Rn 8, Staud/Bergmann § 683 Rz 69; aA MüKo/Schäfer § 683 Rz 30). Bei der Höhe des Ersatzes ist die Mitverursachung durch den Geschäftsführer zu berücksichtigen (§§ 254, 680). Soweit Ansprüche auf Leistungen aus gesetzlichen Versicherungen bestehen, ist der Anspruch zu kürzen. Der gesetzliche Regress umfasst den Anspruch auf Aufwendungsersatz idR nicht (MüKo/Schäfer § 683 Rz 31), wenn er nicht ausnahmsweise schadensersatzähnlichen Charakter hat (BGH VersR 11, 1509). Die Vorteilsanrechnung durch einen Abzug ›neu für alt‹ ist zu berücksichtigen (BGH NJW 12, 1080 [BGH 13.01.2012 - V ZR 136/11]).

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