Gesetzestext

 

(1) 1Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. 2Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.

(2) Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung verlangen

1. wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf); nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung kann dieser Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist;
2.

für den Zeitraum, in dem er

a) aus rechtlichen Gründen oder
b) aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen,

an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war.

(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann Erfüllung nicht nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden, soweit die volle oder die sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde. 2Dies gilt auch, soweit ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz verlangt, weil er anstelle des Verpflichteten Unterhalt gewährt hat.

A. Geltendmachung von Unterhaltsrückständen.

I. Auskunftsverlangen.

 

Rn 1

Das Auskunftsverlangen muss Klarheit schaffen, für welchen Unterhalt die Auskunft verlangt wird (Frankfurt FuR 02, 534). Mit der erstmaligen Bezifferung des Unterhalts entfällt die Wirkung des I für darüber hinausgehenden Unterhalt (BGH FuR 13, 214). Altersvorsorgeunterhalt kann nachträglich auch rückwirkend geltend gemacht werden, die Summe von Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt darf jedoch den früher bezifferten Betrag nicht überschreiten (BGH aaO).

II. Verzug.

1. Fälligkeit.

 

Rn 2

Die Fälligkeit kann sich aus einem Vertrag oder dem Gesetz ergeben. Bei Trennungsunterhalt ist die Trennung erforderlich, beim nachehelichen Unterhalt die Rechtskraft der Scheidung. Da beide Unterhaltsarten nicht identisch sind, müssen die Voraussetzungen jeweils gesondert geschaffen werden.

2. Mahnung.

 

Rn 3

S § 286 Rn 1. Zur Bestimmtheit sind erforderlich Angaben zur Unterhaltsart, zum Zeitpunkt und zur Höhe (Karlsr FamRZ 98, 742). Die Anmahnung eines höheren Betrag ist im Regelfall unschädlich (BGH FamRZ 82, 887). Bei Ermäßigung des Unterhalts bleibt der Verzug für den reduzierten Unterhalt bestehen (Hamm FamRZ 89, 1303). Ein PKH-Antrag steht der Mahnung gleich. Zur Entbehrlichkeit der Mahnung vgl § 284 II.

III. Rechtshängigkeit.

 

Rn 4

Rechtshängigkeit tritt nur bei förmlicher Zustellung der Klage, auch der Stufenklage nach § 256 ZPO ein, bei Klageerhöhung ab Zustellung des entspr Schriftsatzes. Die formlose Übersendung eines PKH-Antrages reicht nicht (BGH FamRZ 90, 283).

IV. Beginn der Zahlungspflicht.

 

Rn 5

Nach I 2 besteht die Zahlungspflicht zum 1. des Monats. Voraussetzung ist allerdings, dass der Unterhaltsanspruch materiell rechtlich dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt schon bestanden hat.

B. Ehegattenunterhalt.

I. Trennungsunterhalt.

 

Rn 6

Entspr Anwendung von § 1613 gem § 1361 IV 4, § 1360a III.

II. Nachehelicher Unterhalt.

 

Rn 7

Nach der Neufassung von § 1585b II ebenfalls entsprechende Anwendung von § 1613. Ausreichend ist daher auch hier das Auskunftsverlangen. Eine Rückbeziehung auf den Monatsersten gilt allerdings nicht.

III. Unterhalt der nicht ehelichen Mutter.

 

Rn 8

Gleiches gilt für den Unterhalt nach § 1615l (BGH FamRZ 13, 1958).

C. Sonderbedarf nach II Nr 1.

 

Rn 9

Unregelmäßig ist ein unvorhergesehener Bedarf. Str ob er überraschend sein muss (so BGH FamRZ 84, 470; BGH FuR 06, 210; aA Karlsruhe FamRZ 97, 967). Maßgeblich wird die Möglichkeit der Rücklagenbildung sein (BVerfG FamRZ 99, 1342). Ob er außergewöhnlich hoch ist, beurteilt sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen (BVerfG aaO). Zum Sonderbedarf gehören Erstausstattung eines Säuglings (BVerfG aaO), Schulfahrten (Hamm FamRZ 03, 1585), Kommunions- und Konfirmationskosten (Bremen FamRZ 03, 1587; KG FamRZ 03, 1584; verneinend, da vorhersehbar BGH FuR 06, 210), Prozesskostenvorschuss, Umzugskosten (München OLGR 96, 264) und uU Computer (Hamm FamRZ 04, 830). Zum Sonderbedarf kann auch der den Betreuungsunterhalt leistende Elternteil herangezogen werden (BGH FamRZ 98, 286). Sonderbedarf kann während eines Jahres nach seiner Entstehung ohne die Einschränkung nach I verlangt werden, danach nur bei Verzug oder Rechtshängigkeit.

D. Verhinderung der Geltendmachung.

 

Rn 10

Ohne Voraussetzungen nach I kann rückständiger Unterhalt verlangt werden, wenn er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die im Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen, nicht geltend gemacht werden konnte, II Nr 1a und 1b.

I. Rechtliche Gründe.

 

Rn 11

Die Vorschrift hat praktisch nur für nicht eheliche Kinder Bedeutung, wenn ihr Vater erst nach ihrer Geburt festgestellt werden kann, weil der Unterhaltsanspruch bereits mit Geburt des Kindes entsteht und auch fällig wird, vor Rechtswirkungen der Vaterschaft aber nicht geltend gemacht werden kann.

II. Tatsächliche Gründe.

 

Rn 12

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