Rn 5

Im Gegensatz zum Vorschuss (§ 669) kommt es für die Ersatzfähigkeit der Aufwendungen nicht nur auf die Erforderlichkeit aus objektiver Sicht an. Entscheidend ist vielmehr, was der Beauftragte nach sorgfältiger Prüfung der ihm bekannten Umstände vernünftigerweise aufzuwenden hatte (BGHZ 95, 375; BAG NJW 89, 1694, für Vorstellungskosten). Bei der Einschätzung sind die Interessen des Auftraggebers im Zeitpunkt der auslösenden Handlung maßgeblich zu berücksichtigen (BGHZ 191, 325, für die Kosten der Beerdigung eines Verstorbenen; BGH GRUR 12, 756, 759, zur Erforderlichkeit der Mitwirkung eines Patentanwalts; zu den Anforderungen bei Kreditkartenunternehmen, München BeckRS 19, 17375). An der Erforderlichkeit der Aufwendungen für die Ausführung fehlt es grds, wenn die Geschäftsbesorgung verboten (§ 134) oder sittenwidrig (§ 138) ist (BGHZ 37, 258; 118, 142; BGH NJW 1997, 47; zum Fall des nicht offen zu Tage tretenden Gesetzesverstoßes, Saarl OLGR 09, 453). Gleiches gilt für die Übernahme von Sicherheiten für unwirksame oder verjährte Forderungen bzw deren Bezahlung (BGHZ 95, 375), als überhöht erkennbare Beträge sowie grds für Schmiergelder und ähnl Sonderzahlungen (BGHZ 94, 268).

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