Rn 2

Relevant werden vorrangig die §§ 612, 613, 614, 615 S 1 und 2 (§ 615 Rn 1; BGH NJW 22, 2269, 2271 [BGH 12.05.2022 - III ZR 78/21]), 621, 627 (BGH NJW 21, 1392 [BGH 08.10.2020 - III ZR 80/20] Rz 19; zur Reichweite der Verweisung MüKoBGB/Wagner Rz 5 ff; Spickhoff/Spickhoff Rz 2 ff). Bzgl § 613 S 1 kann es dabei zu einem Konflikt zwischen der Verpflichtung zur höchstpersönlichen Behandlung einerseits (Laufs/Kern/Rehborn/Kern § 45 Rz 1 ff) und der Zulässigkeit von Vertretungsregelungen im Bereich von Wahlleistungsvereinbarungen andererseits kommen (Spickhoff ZRP 12, 65, 66; zu Reichweite und Grenzen der Delegationsfähigkeit ärztlicher Leistungen Weiß GesR 15, 262). Die Zulässigkeit einer von § 613 S 1 abweichenden Vereinbarung richtet sich nach den allg Vorschriften, insbes den §§ 305 ff. Im Hinblick auf die Fälligkeit der Vergütung sind die § 614 modifizierenden Vorgaben der einschlägigen Gebührenordnungen (§ 12 I GOÄ; § 10 I GOZ) zu beachten, welche die Fälligkeit der Vergütung an die Erteilung einer ordnungsgemäßen Rechnung knüpfen. Bei gesetzlich Versicherten ist bei der Kündigung des Behandlungsvertrags zudem § 76 III 1 SGB V zu berücksichtigen, wonach ein Wechsel des Behandelnden innerhalb eines Kalendervierteljahres nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen soll (Laufs/Kern/Kern § 44 Rz 5). Bereits nach dem Wortlaut sind nicht anwendbar solche Regelungen, die nur für Arbeitsverhältnisse gelten. Obwohl von der Verweisung in § 630b erfasst, dürften darüber hinaus Vorschriften wie die §§ 629, 630 S 1–3 nicht zur Anwendung gelangen (Preis/Schneider NZS 13, 281, 283).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge