Gesetzestext

 

Nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses hat der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren.

 

Rn 1

Die Norm ist anwendbar auf Dienst- Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse (§ 10 II BBiG; Staud/Preis § 629 Rz 7 mwN), nicht auf Aushilfs- und Probearbeitsverhältnisse (ErfK/Müller-Glöge § 629 Rz 2a f). Sie ist unabdingbar (Staud/Preis § 629 Rz 5).

 

Rn 2

§ 629 gibt dem Dienstverpflichteten Anspruch auf angemessene (§ 315) Freizeit zur Stellensuche, damit er bereits unmittelbar nach Vertragsbeendigung eine neue Stelle antreten kann. Der Anspruch setzt voraus, dass in einem dauernden Dienstverhältnis (§ 627 Rn 1) die Beendigung bevorsteht. Das Verlangen auf Freizeitgewährung muss Grund, Datum und voraussichtliche Dauer der Freistellung enthalten und rechtzeitig gestellt sein. Während der Freistellung besteht Vergütungsanspruch gem § 616 (BAGE 4, 189; Sibben DB 03, 826; jedoch abdingbar, § 616 Rn 1).

 

Rn 3

Verweigert der Dienstberechtigte unberechtigt die Freistellung, kann der Dienstverpflichtete einstw Verfügung beantragen oder Zurückbehaltungsrecht, § 273, vor angestrebter Freistellung ausüben (ErfK/Müller-Glöge § 629 Rz 8; weitergehend LAG Ddorf DB 67, 1227; Staud/Preis § 629 Rz 21), sich jedoch nicht selbst freistellen oder beurlauben. Schadensersatz nach § 280 I möglich.

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