Rn 1

§ 616 gilt für freie Dienstverhältnisse umfassend, für Arbeitsverhältnisse nur, soweit keine Sonderregelungen (zB §§ 2, 3 EFZG; zu weiteren § 611 Rn 76) bestehen. § 616 kann abbedungen werden, formularmäßig jedoch nur nach §§ 305 ff (BAG ZUM 07, 507 [BAG 07.02.2007 - 5 AZR 270/06]; § 611 Rn 59).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge