Gesetzestext

 

1Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. 2Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.

 

Rn 1

Gem § 614 gilt der Grundsatz ›ohne Arbeit kein Lohn‹ (BAG NZA 18, 1555 [BAG 19.09.2018 - 10 AZR 496/17]). Nach 1 ist der Dienstverpflichtete vorleistungspflichtig (BAG ZTR 10, 83 [BAG 17.09.2009 - 6 AZR 481/08]); § 320 I 1 gilt insoweit nicht (§ 611 Rn 2). Bei Insolvenz: Ausgleich durch Insolvenzgeldzahlung der Bundesagentur für Arbeit (§§ 165 ff SGB III).

 

Rn 2

§ 614 gilt für Zeit- und Akkordvergütung (§ 611 Rn 73) und erfasst Arbeits- sowie Dienst- und Geschäftsbesorgungsverträge (bei letzteren zT zusätzlich ordnungsgemäße Rechnungslegung erforderlich, BGH NJW-RR 88, 1264 [BGH 03.02.1988 - IVa ZR 196/86]). § 614 wird häufig abbedungen (durch Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag; LAG Hamm BeckRS 06, 42425). Dabei werden oft Vorschuss- und Abschlagszahlungen vereinbart, im kaufmännischen Verkehr durch AGB (Frankf NJW-RR 88, 1458 [OLG Frankfurt am Main 17.05.1988 - 5 U 129/87]). Auch negatives Guthaben auf Arbeitszeitkonto ist Vorschuss des ArbG (BAG NZA 11, 640 [BAG 26.01.2011 - 5 AZR 819/09]; AP Nr 31 zu § 394). Gesetzliche Vorschussregelungen finden sich in § 9 RVG (Rechtsanwälte), § 8 StBGebV (Steuerberater), § 87a I 2 Hs 2 HGB (Handelsvertreter) und § 65 HGB iVm § 87a I 2 Hs 2 HGB (Handlungsgehilfen).

 

Rn 3

Typisch für Arbeitsverhältnisse ist Vergütung nach Zeitabschnitten gem 2. Vergütung ohne Arbeitsleistung (§ 611 Rn 76) ist Ausn von 1, für die Fälligkeit gilt auch hier 2, nur Urlaubsentgelt ist vor Urlaubsantritt zu zahlen (§ 11 II BUrlG). Nichtzahlung am Ende des Zeitabschnittes löst ohne weitere Mahnung Verzug aus, § 286 II Nr 1, und kann nach entspr Abmahnung ein Recht des ArbN zur außerordentlichen Kündigung begründen (BAG NZA 07, 1419 [BAG 26.07.2007 - 8 AZR 796/06]; § 626 Rn 8). Auch hat der ArbN ein Zurückbehaltungsrecht (BAG NZA 14, 860) und Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens (§§ 280 II, 286; BAG AP Nr 176 zu § 242 – ›Gleichbehandlung‹).

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