Rn 1

§ 615 trägt der Tatsache Rechnung, dass der Dienstverpflichtete zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes regelmäßig auf die Vergütung angewiesen ist, ausgefallene Zeiten nicht ohne weiteres nacharbeiten und seine Arbeitskraft idR nicht kurzfristig anderweitig verwerten kann. 3 gilt nur für Arbeitsverhältnisse, 1 und 2 auch für freie Dienstverhältnisse, zB nicht eingehaltene Behandlungstermine beim Arzt (LG Konstanz NJW 94, 3015; Muthorst ZGS 09, 409 mwN), Zahnarzt (AG Ludwigsburg NJW-RR 03, 1695) oder Krankengymnasten (AG Ludwigsburg NJW-RR 03, 1695) sowie für Beratungsverträge mit Rechtsanwälten (München NJW-RR 94, 507) und Ausbildungsverhältnisse (BAG NZA 06, 1406 [BAG 13.07.2006 - 8 AZR 382/05]).

 

Rn 2

§ 615 ist keine selbstständige Anspruchsgrundlage, sondern sichert den Vergütungsanspruch für die Zeit des Annahmeverzugs (BAG NZA 16, 108 [BAG 24.06.2015 - 5 AZR 462/14]). Vergütungshöhe, Zahlungsbedingungen, Fälligkeit (§ 614), Verfall- und Verjährungsfristen richten sich nach Dienst-/Arbeitsvertrag. § 254 gilt nicht (BGH NJW 67, 248 [BGH 14.11.1966 - VII ZR 112/64]). § 615 schließt gleichzeitigen Schuldnerverzug (§ 286) des Dienstberechtigten nicht aus, wenn dieser zur Annahme der Dienste verpflichtet ist. Für Schuldnerverzug gelten allg Regeln (BAG NZA 03, 48 [BAG 13.06.2002 - 2 AZR 391/01]). 1 und 2 sind abdingbar (BAG NZA 07, 384 [BAG 10.01.2007 - 5 AZR 84/06]; zu Formularverträgen § 611 Rn 59 ff), der ArbG darf jedoch sein Arbeitsentgeltrisiko nicht generell auf den ArbN verlagern (ErfK/Preis § 615 Rz 8). Abdingbarkeit von 3 ist in Formularverträgen wegen §§ 307 II Nr 1, 310 IV 2 zw (ErfK/Preis § 615 Rz 129).

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