Rn 24

Den eingetretenen Personen steht nach III ein Ablehnungsecht zu (Butenberg ZMR 15, 192; Flatow NZM 22, 601). Die Ablehnung muss dem Vermieter zugehen (§ 130 ff). Die bedingungsfeindliche Erklärung ist formlos wirksam. Jeder Eingetretene kann die Erklärung für sich abgeben (§ 563 III 3). Bei Geschäftsunfähigkeit oder beschränkter Geschäftsfähigkeit hat die Ablehnungserklärung durch den gesetzlichen Vertreter zu erfolgen. Bei Personenmehrheit auf Vermieterseite muss die Erklärung allen Vermietern zugehen.

I. Frist.

 

Rn 25

Die Frist beträgt einen Monat nach positiver Kenntniserlangung (vgl Horst NZM 22, 238) vom Tod des Mieters. Vermutungen oder Gerüchte reichen nicht aus. Es besteht keine Erkundigungspflicht (Sternel ZMR 04, 717). Bei einem verschollenen Mieter kommt es auf die Bestandskraft der Todeserklärung an. Für die Fristberechnung gelten die §§ 187 ff. Fristablauf ggü nicht voll geschäftsfähigen Personen ist gem III 2 gehemmt (Verweis auf § 210). Bei Fristversäumnis kommt keine Wiedereinsetzung in Betracht. Strittig ist, ob der Eingetretene analog § 1956 die Fristversäumnis anfechten kann (Lammel § 563 Rz 45, Sternel ZMR 04, 717).

II. Rechtsfolgen der fristgemäßen Ablehnung des Eintritts.

 

Rn 26

Dann gilt der Eintritt in das Mietverhältnis rückwirkend als nicht erfolgt. Sofern niemand nach § 563 eintritt, gilt § 564. Zwischen Vermieter und der abl eingetretenen Person ist das Rechtsverhältnis nach den §§ 812 ff abzuwickeln. Für die zwischenzeitliche Nutzung haftet der Ablehnende den endgültig in den Mietvertrag Eintretenden nach §§ 2020, 2021. Für ersparte eigene Mietzahlungen gilt § 818 II (Lammel § 563 Rz 43).

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