Erklären eingetretene Personen innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, dem Vermieter, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen, gilt der Eintritt als nicht erfolgt.

Die Ablehnung des Eintritts ist eine einseitige empfangsbedürftige Erklärung, die gegenüber dem Vermieter abgegeben und diesem zugehen muss. Die Ablehnungserklärung ist formlos wirksam. Die Frist beträgt einen Monat; sie beginnt, wenn die Eingetretenen vom Tod des Mieters sichere Kenntnis erlangt haben. Jeder Eingetretene kann die Erklärung für sich abgeben. In diesem Fall bleiben diejenigen Personen Mieter, die die Erklärung nicht abgegeben haben. Für geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen muss die Ablehnungserklärung vom jeweiligen gesetzlichen Vertreter abgegeben werden. Die Frist für die Ablehnungserklärung beginnt hier erst mit dem Eintritt der Geschäftsfähigkeit oder mit der Bestellung eines gesetzlichen Vertreters. Wird die Erklärung abgegeben, so gilt der Eintritt (rückwirkend) als nicht erfolgt.

Rechtsnachfolger im Mietverhältnis werden die jeweils nächst Berufenen. Sind keine Personen nach § 563 Abs. 2 BGB vorhanden, so tritt der Erbe in das Mietverhältnis ein.

 
Hinweis

Erbe als Rechtsnachfolger

Der Erbe hat kein Ablehnungsrecht; er kann das Mietverhältnis aber kündigen.[1]

Wer den Eintritt abgelehnt hat, haftet gegenüber dem Vermieter nicht für die Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis. Dies gilt auch hinsichtlich derjenigen Ansprüche, die zwischen dem Tod des Mieters und der Räumung der Wohnung entstehen. Der Vermieter kann sich nur an die jeweiligen Rechtsnachfolger halten.

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