1. Vermieter als Bauherr.

 

Rn 5

Der Vermieter muss die Modernisierungsmaßnahme ›durchführen‹, was meint, dass der Vermieter selbst der Bauherr sein muss (KG NJW-RR 98, 296 [KG Berlin 15.09.1997 - 8 RE-Miet 6517/96]; Hamm ZMR 83, 416; BayObLG NJW 81, 2259 [BayObLG 24.06.1981 - Allg. Reg. 41/81]). Bauherr idS ist, wer eine Baumaßnahme im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführt oder durchführen lässt (Hamm ZMR 83, 416). Gibt die GdW eine Maßnahme in Bezug auf das Sondereigentum in Auftrag, sind nach Sinn und Zweck allerdings die WEigtümer als Bauherren anzusehen.

2. Modernisierungsmaßnahmen von Dritten.

 

Rn 6

Bauliche Veränderungen (§ 555b Rn 2) der Mietsache, die der Mieter oder ein Dritter, zB eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, durchführt, sind keine Modernisierungsmaßnahme iSd I und begründen keinen Mieterhöhungsanspruch. Eine Mieterhöhung nach § 559 scheidet auch dann aus, wenn der Vermieter die Kosten der durch Dritte (etwa eine Gemeinde oder ein Versorgungsunternehmen) durchgeführten Maßnahmen erstatten muss (Hamm NJW 83, 2331 [OLG Hamm 30.05.1983 - 4 REMiet 2/83]). Es handelt sich dann dem Sinne nach um eine Erhaltungsmaßnahme (§ 555b Rn 19).

3. Erwerber.

 

Rn 7

Der nach § 566 I eintretende Erwerber kann die Miete nach einer Modernisierungsmaßnahme erhöhen, wenn die Modernisierungsarbeiten vom Veräußerer veranlasst worden sind, mit ihrer Ausführung vor Eigentumswechsel begonnen worden ist und diese vor oder nach seinem Eintritt in das Mietverhältnis abgeschlossen sind (KG ZMR 00, 757, 759). Eine Erhöhung ist auch möglich, wenn der Erwerber vor Eintragung die Modernisierungsmaßnahme durchgeführt hat (LG Düsseldorf WuM 98, 231; aA AG Hamburg WuM 87, 30 [AG Hamburg 18.09.1986 - 37b C 110/86]).

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