Rn 17

Der Inhalt dessen, was der Vermieter behaupten muss, richtet sich nach dem Ausnahmefall, den er selbst als gegeben ansieht. Die Behauptungen sind bewusst eng gehalten. Einzelheiten und etwaige Nachweise muss der Vermieter nämlich erst im Rahmen eines Auskunftsbegehrens nach § 556g III mitteilen (BTDrs 19/4672, 27/28).

 

Rn 18

Damit ist Folgendes zu erklären:

  • Im Fall des § 556e I die Höhe der Vormiete (§ 556e Rn 3). Eines Belegs oder der Angabe des Vormieters bedarf es nicht (Herlitz jurisPR-MietR 2/19). Es bedarf auch keiner ergänzenden Informationen, zB über die genaue Zusammensetzung der Miete sowie den Zeitpunkt ihrer Vereinbarung (Hinz ZMR 19, 557, 558). Auskünfte zum Vormietverhältnis können allerdings ggf nach § 556g III verlangt werden (Rn 28 und Rn 29). Entscheidend ist die Beendigung des letzten Wohnraummietverhältnisses (LG Berlin GE 18, 1460). Eine zwischenzeitliche gewerbliche Nutzung bleibt unberücksichtigt.
  • Im Fall des § 556e II der bloße Umstand und der Zeitpunkt der behaupteten Modernisierung (§ 556e Rn 5 ff). Angaben iE, etwa warum es eine Modernisierung war, bedarf es nicht (Hinz ZMR 19, 557, 558; aA Horst MDR 19, 971, 972).
  • Im Fall des § 556f S 1 muss der Vermieter behaupten, dass die Wohnung nach dem 1.10.14 erstmals genutzt (§ 556f Rn 3) und vermietet (§ 556f Rn 4) wurde (Hinz ZMR 19, 557, 558; Wichert ZMR 19, 245, 246; Börstinghaus PiG 109, 128, 132).
  • Im Fall des § 556f S 2 hat der Vermieter zu behaupten, es handle sich um die erste Vermietung nach umfassender (§ 556f Rn 8) Modernisierung (BGH ZMR 22, 788 Rz 53). Eine umfassende kann auch eine einfache Modernisierung iSv § 556g Ia Nr 2 sein (BGH ZMR 22, 788 Rz 54).

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