Rn 8

Eine Modernisierung soll nach hM ›umfassend‹ sein, wenn die Investitionen für die Modernisierung – herauszurechnen sind die Erhaltungskosten – mindestens 1/3 des für eine vergleichbare Neubauwohnung erforderlichen Aufwandes erreichen (BGH ZMR 21, 375 Rz 23; s.a. BTDrs 18/3121, 32 unter Hinweis BVerwGE 38, 286, 289). Näher läge es, an einen Maßstab von 50 % + × anzuknüpfen. Zur Berechnung der Neubaukosten kann zB auf die statistischen Erhebungen der Arbeitsgemeinschaft für zeitgemäßes Bauen eV, das Deutsche Statistische Bundesamt oder die Landesämter für Statistik zurückgegriffen werden (s BGH ZMR 21, 375 Rz 23). In den Kostenvergleich sind nur solche Kosten einzustellen, die auf – im Katalog des § 555b genannten – Modernisierungsmaßnahmen beruhen (BGH ZMR 21, 375 Rz 25). Die Kosten für (reine) Erhaltungsmaßnahmen sind unbeachtlich (BGH ZMR 21, 375 Rz 24). Bei einer modernisierenden Erhaltung muss ein zeitanteiliger Abzug der angefallenen Kosten dann vorgenommen werden, wenn Bauteile, die zwar noch nicht mangelhaft, aber bereits über einen erheblichen Anteil ihrer Lebensdauer abgenutzt sind, durch solche von besserer Qualität ersetzt werden (§ 555a Rn 4; § 559 Rn 11 ff).

 

Rn 9

Ergänzend (= kumulativ) soll zu berücksichtigen sein, ob die konkrete Wohnung auch in mehreren wesentlichen Bereichen (insb Sanitär, Heizung, Fenster, Fußboden, Elektroinstallationen bzw energetische Eigenschaften) verbessert wurde (BGH ZMR 21, 375 Rz 34; BTDrs 18/3121, 32). Diese Ergänzung ist abzulehnen, da der Begriff der Modernisierung nicht an die Wohnung anknüpft (Rn 7).

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