Rn 11

Kosten, die für Erhaltungsmaßnahmen (§ 555a Rn 3) erforderlich gewesen sind oder wären, gehören nicht zu den aufgewendeten Kosten iSv § 559 (s.a. BGH NJW-RR 23, 371 Rz 13; NZM 22, 795 [BGH 20.07.2022 - VIII ZR 361/21] Rz 18). Erforderlich idS sind zum einen die Erhaltungsmaßnahmen, die der Mieter nach § 535 I 2 verlangen konnte (§ 535 Rn 136a). Bsp: Reparaturen der Fassade, des Daches, der Steigleitungen, von Fenstern. Zum anderen sind nach Sinn und Zweck Erhaltungsmaßnahmen dann iSv § 559 II erforderlich, wenn der Vermieter selbst sie iSv § 555a I für erforderlich hielt (§ 555a Rn 5). Es handelt sich um Anlagen, Bauteile und Einrichtungen, die noch funktionsfähig sind, keinen zu beseitigenden Mangel aufweisen und deren Erhaltung der Mieter mangels Fälligkeit daher auch nicht verlangen konnte (§ 535 Rn 136a). Ihren Austausch muss der Vermieter vielmehr befürworten, weil sie bereits über einen nicht unerheblichen Zeitraum ihrer zu erwartenden Gesamtlebensdauer (ab-)genutzt worden sind und ihr Austausch/ihre Erhaltung aus objektiver Sicht technisch/wirtschaftlich sinnvoll und aus Anlass der Modernisierung gleichsam geboten war (s.a. BGH ZMR 20, 925 Rz 41 ff).

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