Rn 3

Nutzung ist der Gebrauchsvorteil, den der Eigentümer aus einer §§ 555d ff unterfallenden Wohnung zieht. Erstmals genutzt wird eine Wohnung, wenn weder der Vermieter selbst noch irgendein Dritter aus ihr vorher Gebrauchsvorteile gezogen hat – wenn sie also vorher nicht zu Wohn- oder gewerblichen Zwecken gegen Entgelt zur Verfügung stand. Dass andere Wohnungen in demselben Gebäude bereits vor dem 2.10.14 genutzt wurden, ist dabei unerheblich. Wird eine bereits genutzte Wohnung um weitere Räume erweitert, der Zuschnitt einer bereits genutzten Wohnung nur geändert oder werden bereits genutzte Wohnungen nur aufgeteilt oder zusammengelegt, handelt es sich um eine partielle Weiternutzung, die grds nicht ausreichend ist. Anders ist es, wenn die Neu- die Altnutzung um mehr als 50 % überwiegt (str). Dann ist die – gesamte – Wohnung erstmals genutzt. Auf Kosten kommt es nicht an.

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