Rn 3

Vormiete ist: die Miete (§ 535 Rn 176 ff), die der vorherige Mieter, für die identische Mietsache (§ 535 Rn 103 ff) wirksam geschuldet – nicht gezahlt – hat (dabei sind ggf auch §§ 556d ff zu beachten). Für die notwendige Identität ist va zu prüfen, ob weitere Räume, Flächen und Berechtigungen hinzugekommen oder weggefallen sind. Ist es so, fehlt es an einer Identität und § 556e ist nicht anwendbar. Ist die Mietsache identisch, gingen die vorherigen Mietvertragsparteien aber zB von einer anderen Wohnfläche aus, oder nahmen diese zu Unrecht aus, ändert dieses an der Identität hingegen nichts.

 

Rn 4

Bei dem Vormietverhältnis muss es sich um ein Wohnraummietverhältnis handeln (BGH NJW-RR 20, 1337 Rz 14). Dass die Mietsache zeitweilig leer stand und/oder vom Vermieter genutzt/gebraucht wurde, ist unerheblich (LG Berlin GE 18, 1460). Eine zwischenzeitliche Vermietung als Gewerberaum steht der Anwendung des § 556e I 1 hingegen entgegen (BGH NJW-RR 20, 1337 [BGH 19.08.2020 - VIII ZR 374/18] Rz 17).

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