Rn 5

Bei der Ermittlung der Vormiete unberücksichtigt bleiben zum einen Mietminderungen. Liegt der Mangel noch vor, mindert sich nämlich die neue Miete. Ob der Mangel behehbbar ist, ist dabei belanglos; dies gilt auch bei Flächenabweichungen (s.a. Rn 3).

 

Rn 6

Zum anderen bleiben Mieterhöhungen, die mit dem vorherigen Mieter innerhalb des letzten Jahres vor Beendigung des Mietvertrags – ggf nach § 894 ZPO oder als Vergleich – vereinbart worden sind, unberücksichtigt (§§ 187 I, 188 II). Ein kollusives Zusammenwirken zum Nachteil des Neumieters ist dabei keine Voraussetzung. Mieterhöhungen nach §§ 559, 560 sind unbeachtlich; sie werden nicht vereinbart. Keine vereinbarte Mieterhöhung liegt vor, wenn der Vermieter nach Abschluss einer Modernisierungsmaßnahme die Miete nach den §§ 559, 559b erhöht hatte. Will der Vermieter die Mietstruktur (§ 535 Rn 177) ändern, muss er die Miete entspr § 558 Rn 1820 umrechnen. Zuschläge auf die Vormiete, zB nach § 553 II, sind abzuziehen, wenn es bei der Neuvermietung keine Entsprechung gibt (Flatow WuM 15, 191, 198).

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