Rn 18

Als Vergleichsmieten können nur solche Entgelte genutzt werden, die in den letzten 6 Jahren vereinbart oder von Erhöhungen nach § 560 abgesehen geändert worden sind. Der Betrachtungszeitraum wurde mWv 1.1.20 (Art 229 § 50 EGBGB) mit dem Ziel verlängert, dass einerseits kurzfristige Schwankungen des Mietwohnungsmarktes geringere Auswirkungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete haben und dass andererseits die ortsübliche Vergleichsmiete einen ›Marktbezug‹ behält (BTDrs 19/14245, 2). Mietspiegel können auch nach dem 31.12.19 nach § 558 II 1 aF erstellt werden, wenn der Stichtag für die Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete vor dem 1.3.20 liegt und der Mietspiegel vor dem 1.1.21 veröffentlicht wird (Art 229 § 50 I 1 EGBGB). Mietspiegel, die nach Art 229 § 50 I 1 EGBGB neu erstellt wurden oder die bereits am 31.12.19 existierten, können entspr § 558d II innerhalb von 2 Jahren der Marktentwicklung angepasst werden (Art 229 § 50 I 2 EGBGB). In Gemeinden oder Teilen von Gemeinden, in denen ein Mietspiegel nach Art 229 § 50 I EGBGB neu erstellt wurde oder in denen am 31.12.19 ein Mietspiegel existierte, ist § 558 II 1 aF anzuwenden, bis ein neuer Mietspiegel anwendbar ist, längstens jedoch 2 Jahre ab der Veröffentlichung des zuletzt erstellten Mietspiegels (Art 229 § 50 II 1 EGBGB). Wurde dieser Mietspiegel allerdings innerhalb von 2 Jahren der Marktentwicklung angepasst, ist die Veröffentlichung der ersten Anpassung maßgeblich (Art 229 § 50 II 2 EGBGB).

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