Rn 53

Ob der Vermieter mit einem Abrechenwerk seine Abrechnungspflicht (Rn 40) iSd § 362 erfüllt hat, richtet sich ua danach, ob der Mieter anhand des Abrechenwerks in der Lage ist, 1. die zur Umlage anstehenden Betriebskosten (Rn 3) zu erkennen und 2. anhand der ihm mitgeteilten Umlageschlüssel (§ 556a Rn 5 ff) den auf ihn entfallenden Kostenanteil nachzuprüfen (stRspr, etwa BGH NJW 18, 1599 Rz 15; ZMR 17, 464 Rz 4). Der Mieter muss also aus der Abrechnung die ihm angelasteten Kosten klar ersehen und überprüfen können (BGH NJW 10, 3645 [BGH 06.10.2010 - VIII ZR 183/09] Rz 17), so dass eine Einsichtnahme in dafür vorhandene Belege (Rn 152) nur noch zur Kontrolle und zur Beseitigung von Zweifeln erforderlich ist (BGH WuM 17, 529 Rz 16; GE 17, 830 Rz 5). Dass die Abrechnung aus mehreren Seiten besteht, der Mieter ggf zurückblättern und auf verschiedenen Seiten enthaltene Angaben gedanklich zusammenführen muss, ist dabei unschädlich (BGH WuM 17, 529 [BGH 19.07.2017 - VIII ZR 3/17] Rz 16). Maßgeblich ist der ›durchschnittlich gebildete, juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulte‹ Mieter (BGH NJW 15, 51 [BGH 22.10.2014 - VIII ZR 97/14] Rz 16; 11, 1867 Rz 14).

 

Rn 54

Erläuterungen sind grds nicht notwendig – selbst, wenn ›extreme‹ Kostensteigerungen vorliegen (BGH NJW 08, 2260 [BGH 28.05.2008 - VIII ZR 261/07] Rz 12 ff). Auch gesetzlich vorgegebene Formeln und Berechnungsmethoden müssen nicht erklärt werden (s.a. Rn 37). Anders ist es, wenn zB eine tabellarische Darstellung aus sich heraus nicht hinreichend verständlich ist, oder bei Schlagworten und bei nicht allgemein bekannten Abkürzungen.

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