Rn 10

Voraussetzung des Aufwendungsersatzanspruchs ist gem II Nr 1 ebenso wie in I Alt 3, dass sich der Vermieter mit der Mängelbeseitigung in Verzug (s Rn 6) befindet. Gem II Nr 2 muss die umgehende Mängelbeseitigung zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Mietsache notwendig sein. Erfasst sind daher nur Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden (BTDrs 14/4553, 41), wie etwa die Reparatur eines undichten Daches, eines Rohrbruchs oder einer ausgefallenen Heizung im Winter. Hierunter können auch notwendige bauliche Veränderungen fallen, da II Nr 2 keine diesbezügliche Differenzierung enthält (aA Grüneberg/Weidenkaff § 536a Rz 16). Sind die Voraussetzungen von Nr 1 oder Nr 2 nicht erfüllt, so ist kein Rückgriff auf § 539 iVm § 683 oder §§ 684, 812 möglich (BGH NJW 08, 1216 [BGH 16.01.2008 - VIII ZR 222/06]) – der Mieter hat dann keinen Ersatzanspruch. Der Anspruch aus § 536a II unterliegt den gleichen gesetzlichen und vertraglichen Ausschlüssen wie I (vgl Rn 8), aber der kurzen Verjährung gem § 548 II. Der Mieter trägt die Beweislast für sämtliche Voraussetzungen – den Mangel, Verzug mit der Mängelbeseitigung (Nr 1) bzw Notwendigkeit der umgehenden Beseitigung (Nr 2) sowie die Erforderlichkeit seiner Aufwendungen.

 

Rn 11

Rechtsfolge ist ein Anspruch des Mieters auf Ersatz der zur Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen nebst Zinsen (§ 256). Das Minderungsrecht gem § 536 und Schadensersatz gem § 536a I können nach der Gesetzessystematik parallel geltend gemacht werden, da § 536a II eine Sonderregelung zu § 284 darstellt und somit der dortige Ausschluss von Schäden statt der Leistung hier nicht gilt. Bei Beauftragung Dritter hat der Mieter zudem einen Anspruch auf Kostenfreihaltung gem § 257. Darüber hinaus folgt aus § 242 ein Anspruch auf Kostenvorschuss (BGH NJW 10, 2050), mit dem der Mieter gegen die Mietforderungen aufrechnen kann (BGH NJW 15, 3087 [BGH 17.06.2015 - VIII ZR 19/14] Rz 66). Ersatzfähig sind nur erforderliche Aufwendungen, keine Flickschusterei (BGH NJW 10, 2050 [BGH 21.04.2010 - VIII ZR 131/09] – Beseitigung von Fenster- und Türrissen ohne Ursachenklärung). Erweist sich die Mangelbeseitigung sodann als mangelhaft, ist der Vermieter gleichwohl zum Aufwendungsersatz verpflichtet – Zug um Zug gegen Abtretung der Mängelansprüche ggü dem Drittunternehmen (Brandbg 03, 909). Der Mieter kann iRd Schadensminderungspflicht gem § 254 zur Mangelbeseitigung verpflichtet sein (Ddorf WuM 03, 386 [OLG Düsseldorf 11.02.2003 - 24 U 87/02]).

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