Rn 1

Mietverträge sind gegenseitige Verträge, die ein Dauerschuldverhältnis begründen. Für sie sind grds die Vorschriften des Allgemeinen Teils und des Allgemeinen Schuldrechtes anwendbar, soweit §§ 535580a nichts anderes anordnen. Als schuldrechtliches Rechtsgeschäft sind Mietverträge als Grundform der entgeltlichen Gebrauchsüberlassung von Sachen vom dinglichen Nießbrauch (§§ 1030 ff), von dinglichen Wohnungsrechten (§ 1093) sowie von Dauerwohn- und Dauernutzungsrechten (§§ 31 ff WEG) abzugrenzen. Diese Rechte sind dinglicher Natur und belasten ein Grundstück auf Grund der Eintragung im Grundbuch mit einem Gebrauchsrecht, das jeder Grundstückseigentümer gegen sich gelten lassen muss. Auch das Erbbaurecht (s dazu § 1 ErbbauRG) ist ein Recht zum Besitz und zum Gebrauch, das dinglicher Natur ist; es gewährleistet zudem ein Sondereigentum an dem errichteten Gebäude. §§ 535580a enthalten das Leitbild des Mietvertrags. Sie bestimmen, was gilt, wenn sich die Parteien nicht – soweit zulässig – anderweitig geeinigt haben. § 535 fasst dabei den Inhalt des Mietvertrags als ›Typ‹ und die Hauptpflichten der Mietvertragsparteien zusammen. Die sich anschließenden §§ 536–580a gliedern sich in drei Teile: §§ 536–548 enthalten allgemeine Regelungen und beziehen sich auf einen Vertrag für jede vorstellbare Mietsache (s dazu Rn 103). §§ 549–577a stellen Sonderbestimmungen für die Wohnraummiete auf. §§ 578–580a beziehen sich auf Mietverhältnisse über andere Sachen; ausdrücklich erwähnt werden Grundstücke, die keine Wohnräume sind, Räume, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, und eingetragene Schiffe. §§ 581–607 gehören nicht zum Mietrecht. Auch in ihnen sind aber Schuldverhältnisse auf Gebrauchsüberlassung geregelt, von denen die Miete abzugrenzen ist (s Rn 10 ff): In §§ 581–584b die Pacht, in §§ 585–597 die Landpacht, in §§ 598–606 die Leihe und in §§ 607–609 das Sachdarlehen.

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