Gesetzestext

 

(1) 1Durch den Landpachtvertrag wird ein Grundstück mit den seiner Bewirtschaftung dienenden Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden (Betrieb) oder ein Grundstück ohne solche Gebäude überwiegend zur Landwirtschaft verpachtet. 2Landwirtschaft sind die Bodenbewirtschaftung und die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, um pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen, sowie die gartenbauliche Erzeugung.

(2) Für Landpachtverträge gelten § 581 Abs. 1 und die §§ 582 bis 583a sowie die nachfolgenden besonderen Vorschriften.

(3) Die Vorschriften über Landpachtverträge gelten auch für Pachtverhältnisse über forstwirtschaftliche Grundstücke, wenn die Grundstücke zur Nutzung in einem überwiegend landwirtschaftlichen Betrieb verpachtet werden.

A. Normzweck.

 

Rn 1

§ 585 I 1 definiert den Begriff des Landpachtvertrages sowie des landwirtschaftlichen Betriebes und regelt, auf welche Pachtverträge die §§ 585597 zusätzlich neben den §§ 581 I und § 582§ 583a anzuwenden sind. Zur Kündigung vgl § 594e.

B. Landwirtschaft, § 585 I 2.

 

Rn 2

Hierunter fallen insb Ackerbau, Gartenbau (inkl Baumschulen), Viehhaltung, Obst- und Weinbau. Fischereipacht ist oft Rechtspacht (BGH NJW-RR 04, 1282 [BGH 22.04.2004 - III ZR 204/03]). Zu mitverpachteten Zahlungsansprüchen nach EU-Förderrecht vgl Zweibr RdL 18, 166.

 

Rn 3

Str ist die Einordnung der professionellen Imkerei (vgl MüKo/Harke § 585 Rz 4). Voraussetzung ist weiter die Absicht, pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen. So wird eine Abgrenzung zu Hobbylandwirtschaft und Kleingartenpacht (vgl Harke ZMR 04, 87) vorgenommen. Notwendig sind bei Landpacht eine Gewinnerzielungsabsicht und die Vorstellung, diesen Gewinn zur mindestens teilweisen eigenen Lebensgrundlage zu machen. Die vertragliche Übernahme der Schafbeweidung von Deichen ist kein Landpachtvertrag (Oldbg OLGR 04, 250). Jahrelange Duldung der unentgeltlichen Weidenutzung führt nicht zum konkludenten Vertrag (Frankf RdL 19, 98).

 

Rn 4

Mit ›überwiegend zur Landwirtschaft‹ wird in Abgrenzung zur rein gewerblichen Nutzung (zB Pacht zwecks Weiterverpachtung) auf die spezifische Nutzungsart abgestellt, nicht aber auf den vom Pächter verfolgten persönlichen Zweck. Bei Mischnutzung kommt es für die rechtliche Betrachtung auf den Schwerpunkt des Vertrages – beurteilt nach Fläche, Erträgen und Umsätzen – an.

C. Betrieb, § 585 I 1.

 

Rn 5

Das Gesetz erwähnt nur die sächlichen Bestandteile. Zum Betrieb gehören zusätzlich noch der Faktor Mensch sowie Rechte, Verbindungen, Arbeitsgeräte etc. Auf einen Pflugtauschvertrag sind die §§ 585 ff anwendbar (BGH MDR 07, 1299 [BGH 13.07.2007 - V ZR 189/06]). Der Begriff Grundstück ist hier untechnisch zu verstehen als real abgrenzbarer Teil eines Grundstückes im Rechtssinne (§§ 873 ff).

D. Forstwirtschaftliche Grundstücke, § 585 III.

 

Rn 6

Hierunter fällt nur die Zupacht von (bewaldeten) Grundstücksflächen – nicht auch eines forstwirtschaftlichen Betriebes –, die iRd landwirtschaftlichen Betriebes genutzt werden sollen. Ein unmittelbarer Bezug zur landwirtschaftlichen Nutzung insgesamt ist nicht zwingend erforderlich.

E. Vorpacht.

 

Rn 7

Soll dieses Recht (zu den inhaltlichen Anforderungen vgl Brandenbg ZMR 17, 879) durch eine nur zum Schein sehr hohe Pacht dem Berechtigten verleidet werden, so kann das Recht zu den wirklich vereinbarten Bedingungen ausgeübt werden (Naumbg Urt v 7.7.05, 2 U 14/05). Zur Intransparenz einer AGB-Klausel über ein Vorpachtrecht des Pächters vgl BGH MDR 18, 267 [BGH 24.11.2017 - LwZR 5/16].

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