Rn 1

§ 507 (halbzwingend, § 512 1) enthält besondere Bestimmungen für Teilzahlungsgeschäfte (§ 506 III). Zum Teilzahlungsgeschäft bei Maklerleistungen BGHZ 194, 150 Rz 12; WM 14, 159 Rz 20. Grds sind die in § 506 I aufgeführten Vorschriften (§§ 358–360 u §§ 491a – 502 mit Ausnahme des § 492 IV) anwendbar. Dazu gehört auch Art 247 EGBGB über vorvertragliche Informationen. I 1 macht für § 494 I–III u VI 2 Hs 2 (vor dem 21.3.16 [§ 491 Rn 7] S 3) eine Ausnahme, da nach § 506 III die in §§ 507u 508 geregelten Besonderheiten gelten u § 507 II ein eigenes Sanktionensystem bei Nichtigkeit wegen Formmangels enthält (Rn 9 f). Bei Teilzahlungsgeschäften mit einem Barzahlungs- o Anschaffungspreis von unter 200 EUR sowie zwischen Arbeitgeber u -nehmer sind §§ 506–510 nicht anwendbar (§ 506 IV, § 491 II u III). Die auf den Abschluss eines Teilzahlungsgeschäfts gerichtete Vollmacht ist formfrei (§ 506 I; § 492 IV). Für den Rücktritt gilt § 508.

 

Rn 2

§ 501 gilt bei vorzeitiger Rückführung der Verbindlichkeiten mit der Maßgabe, dass der Berechnung der Kostenermäßigung der gesetzliche Zinssatz (§ 246) zugrunde zu legen ist (III 2); dies ist auch für Existenzgründer (§ 513) immer der Zinssatz des § 246; auf § 352 HGB kann nicht zurückgegriffen werden (aA MüKo/Weber Rz 27). Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen (III 3).

 

Rn 3

Außerdem regelt I 2 Formerleichterungen für Fernabsatzgeschäfte. Die Angabe ›in Textform‹ ist ab 13.6.2014 durch die Worte ›auf einem dauerhaften Datenträger‹ (§ 126b 2) ersetzt worden. Übergangsregelung in Art 229 § 32 EGBGB.

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