Rn 3

In Auflockerung des Gebots der Urkundeneinheit (§ 126 II) reicht es aus, wenn Antrag u Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden (I 2; BGH WM 19, 2307 Rz 17). Die Vertragserklärungen müssen der jeweils anderen Vertragspartei aber in der gebotenen Form gem § 130 zugehen (BGHZ 165, 213 Rz 13; BGH WM 97, 2000, 2001); die Übermittlung per Tele-, Computerfax o E-Mail genügt nicht (BGHZ 121, 224, 228 f; 165, 213, 217; NJW 97, 3169, 3170). Eine konkludente Vertragsannahme ist nicht möglich (BGH NJW-RR 08, 1436, Rz 40; München ZIP 05, 160, 162). Zulässig ist jedoch – auch in AGB – ein Zugangsverzicht (§ 151; BGHZ 165, 213, 217; NJW-RR 04, 1683; WM 95, 1547, 1548).

 

Rn 4

Der Formzwang (I 1) erfasst auch die Angaben nach II (wobei hinreichend deutliche Bezugnahme in der Haupturkunde auf eine Anlage, die die Informationen enthält, genügt [BGH WM 19, 2307 Rz 15 für Widerrufsinformation]), alle Nebenabreden u spätere Vertragsänderungen, etwa Prolongationen mit einem neuen Kapitalnutzungsrecht (echte Abschnittsfinanzierung) (BGHZ 165, 213, 216; NJW-RR 11, 403 Rz 28; WM 08, 292 Rz 24; NJW 98, 602, 603; NJW 95, 527). Dann sind auch die (ggf aktualisierten) Pflichtangaben zu wiederholen; allerdings reicht eine eindeutige Bezugnahme auf vorher formgerecht vereinbarte Vertragskonditionen aus (vgl BGH NJW 92, 2283, 2284 [BGH 26.02.1992 - XII ZR 129/90]; NJW-RR 92, 654 [BGH 29.01.1992 - XII ZR 175/90]). Die Pflichtangaben müssen nach II iVm Art 247 § 6 EGBGB nunmehr auch in der Vertragserklärung des Darlehensgebers enthalten sein (Staub/Renner Kreditgeschäft Rz 669). Bei einer Konditionenanpassung iR sog unechter Abschnittsfinanzierung bedarf nur die Aktualisierung der Konditionen der Schriftform; eine Wiederholung der Pflichtangaben ist nicht erforderlich (BGH NJW 98, 602, 603 [BGH 07.10.1997 - XI ZR 233/96]).

 

Rn 5

AGB sind in die Urkunde zu integrieren o als deren Bestandteil beizufügen. Durchgehende Paginierung ohne Heftung reicht aus (BGHZ 136, 357, 369 f; NJW 00, 354, 357; 99, 1104, 1105). Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterschrift, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird (I 3). Eine Blankounterschrift des Darlehensnehmers genügt nach dem Schutzzweck des Schriftformerfordernisses nicht (BGHZ 132, 119, 126; NJW 06, 1955, Tz 24; WM 05, 1330, 1332); gg eine solche des Darlehensgebers ist nichts einzuwenden (Staud/Kessal-Wulf Rz 10).

 

Rn 6

Bei Rahmenverträgen sind nur das Grundgeschäft, nicht die späteren Ausführungsgeschäfte formbedürftig (Staud/Kessal-Wulf Rz 12; Nobbe/Müller-Christmann Rz 10). Bei mehreren Darlehensschuldnern muss die Schriftform ggü jedem von ihnen gewahrt werden; bei Verstößen kann subj Teilnichtigkeit eintreten.

 

Rn 7

Schuldbeitritt o Schuldübernahme durch einen Verbraucher unterliegen denselben Formerfordernissen – einschl der Pflichtangaben – wie der Verbraucherdarlehensvertrag selbst (BGHZ 165, 43 Rz 12; NJW-RR 12, 166 Rz 12; WM 04, 1381, 1383; NJW 00, 3496, 3497 f; 97, 1442 u 3169), gleichgültig ob der Erstschuldner Verbraucher ist (§ 491 Rn 24). Bei einer Vertragsübernahme muss die Übernahmeerklärung den Inhalt des zu übernehmenden Vertrags wiedergeben (BGHZ 142, 23, 28).

 

Rn 8

In Abkehr von der Rspr zu § 4 VerbrKrG (BGHZ 147, 262, 266; 149, 302; NJW-RR 04, 632; NJW 04, 2378) u von § 167 II hat der Gesetzgeber im SchRModG in IV 1 die Geltung von I u II für eine Vollmacht eines Verbrauchers zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags, nicht auch von Finanzierungshilfen (§ 506 I), angeordnet, wenn es sich nicht um eine Prozessvollmacht (§§ 80 ff ZPO) o eine notariell beurkundete Vollmacht handelt (IV 2). Dies gilt auch bei eingeräumten Überziehungen (§ 504), nicht aber bei nur geduldeten (§ 505 IV). Auf den Status des Vertreters kommt es nicht an (BuB/Franke Rz 3/472a). Die vom Verbraucher unterzeichnete Vollmacht muss die Angaben nach II aufweisen, was einen Vertragsschluss durch Vertreter extrem erschwert. Eine nicht formgerecht erteilte Vollmacht ist unwirksam (§ 494 I Rn 4). Bei Vertretung ohne Vertretungsmacht ist die Genehmigung formfrei (§§ 182 II 2, 177 I; § 494 Rn 4; BGHZ 125, 218, 221; 138, 239, 242; Staud/Kessal-Wulf Rz 16; L/B/S/Roth Rz 20; aA MüKo/Weber Rz 40; Bülow/Artz Rz 23).

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