Entscheidungsstichwort (Thema)

Wahrung der gesetzlichen Schriftform eines langfristigen Grundstücksmietvertrages in Fällen nachträglicher Änderung

 

Orientierungssatz

Wird ein langfristiger Grundstücksmietvertrag durch eine Zusatzvereinbarung nachträglich geändert, so genügt es zur Wahrung der gesetzlichen Schriftform des gesamten Vertragswerks, wenn eine Nachtragsurkunde auf den ursprünglichen Vertrag Bezug nimmt und zum Ausdruck bringt, es solle unter Einbeziehung des Nachtrags bei dem verbleiben, was früher bereits formgültig niedergelegt war (Anschluß BGH, 1974-03-20, VIII ZR 31/73, WuM 1974, 453).

 

Normenkette

BGB §§ 126, 566 S. 1

 

Fundstellen

Dokument-Index HI542456

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