Rn 22

Bei mehreren gesamtschuldnerisch haftenden Darlehensnehmern ist die Verbrauchereigenschaft jedes Darlehensnehmers angesichts des Schutzzwecks der Vorschriften im Wege der Einzelbetrachtung getrennt zu prüfen. Jedem Verbraucher steht ein eigenes Widerrufsrecht zu, unabhängig davon, ob der Kredit als solcher eine gewerbliche o berufliche Zweckbestimmung hat (BGHZ 144, 370, 380; Hamm WM 16, 115, 122; KG OLGR 95, 139, 140; Celle NJW-RR 97, 1144; Brandbg OLGR 95, 189; Stuttg NJW 94, 867; Knops/Martens WM 2015, 2025 f; aA Karlsr WM 16, 1036, 1038). Wird das Widerrufsrecht durch einen der Gesamtschuldner ausgeübt, ist anhand der allg zivilrechtlichen Vorschriften zu beurteilen, ob das Verhältnis des Darlehensgebers zu den übrigen Darlehensnehmern weiterhin Bestand hat (Kobl VersR 12, 1578; subj Teilnichtigkeit). Zu durch die COVID-19-Pandemie veranlasste und zeitlich befristete Sonderregeln für die Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern s § 491 Rn 9a.

 

Rn 23

Beim Schuldbeitritt (§§ 414, 415 Rn 12 ff) wird nur die Mithaftung für die Verpflichtungen des eigentlichen Kreditnehmers übernommen, ohne dass der Beitretende gleichberechtigt über die Auszahlung u Verwendung der Darlehensvaluta mitentscheiden darf (zur Abgrenzung zwischen echter Mitdarlehensnehmerschaft u einseitig verpflichtender Mithaftungsübernahme BGHZ 146, 37, 41; NJW 09, 1494 Rz 13; 05, 973; NJW-RR 04, 924; NJW 02, 744). Der Schuldbeitritt ist zwar selbst kein Kreditvertrag. Für einen beitretenden Verbraucher besteht aber ein vergleichbares Schutzbedürfnis, das eine entspr Anwendung der §§ 491 ff rechtfertigt. Dabei kommt es nach der kritikwürdigen Rspr des BGH zwar nicht darauf an, ob neben dem Beitretenden auch der Kreditnehmer Verbraucher ist, wenn der Verpflichtung aus einem Kreditvertrag beigetreten wird u es sich bei der anderen Vertragspartei um einen Kreditgeber iSd § 14 handelt (BGH WM 21, 2147 Rz 12; BGHZ 133, 71, 74 u 220, 222; 134, 94, 97; 144, 370, 380; 155, 240, 243; 179, 126 Rz 24; BGH WM 16, 968 Rz 25, 33; NJW-RR 12, 166 Rz 10; 07, 1673 Rz 12; NJW 06, 431; NJW-RR 00, 3496; NJW 97, 1442 u 1443 sowie 3169; aA MüKo/Weber Rz 66 analoge Anwendung des § 766u des § 492 II; Bülow/Artz Rz 54; Nobbe WM 11, 625, 626; G. Müller FS Nobbe [09], 415, 431 ff; Mülbert FS Goette [11], S 333, 337 ff); die Voraussetzungen der verbraucherschützenden Vorschriften müssen iÜ aber vorliegen (BGH WM 21, 2147 Rz 124 ff). Die sicherungsweise Bestellung eines Grundpfandrechts u die damit verbundene Zweckabrede erfüllen die Voraussetzungen eines Kreditvertrags nicht (BGH NJW 97, 1442). Gleiches gilt für einen Schuldbeitritt zur Rückforderung eines durch Verwaltungsakt gewährten Investitionszuschusses (BGHZ 179, 39 Rz 14 f).

 

Rn 24

Dasselbe wie für den Schuldbeitritt gilt für die auf einen Kreditvertrag gerichtete befreiende Schuldübernahme (§§ 414, 415 Rn 2 ff) u die Vertragsübernahme (BGHZ 142, 23, 27; zum Bierlieferungsvertrag vgl BGHZ 129, 371, 378). Beide ändern an dem Verbraucherdarlehenscharakter ohne Rücksicht auf die Qualifikation des Übernehmers als Verbraucher o Unternehmer nichts, sodass insb ein bestehendes Widerrufsrecht erhalten bleibt (diff [wie hier für Schuldübernahme, aA für Vertragsübernahme] MüKo/Weber Rz 30, 34). Wird die Schuldübernahme – wenn auch unter Mitwirkung des Gläubigers – zwischen altem u neuem Schuldner vollzogen (§ 415) u sind beide Verbraucher, wird der Schutz der §§ 491 ff grds nicht ausgelöst (Dresd OLGR 07, 192; aA Staud/Kessal-Wulf Rz 22), es sei denn, die Übernahme ist auf Veranlassung des Darlehensgebers erfolgt (§ 512 2; Ddorf NJW-RR 01, 641 [OLG Düsseldorf 20.12.1999 - 24 U 186/98]; Erman/Nietsch Rz 51).

 

Rn 25

Die Regelung des § 1357 führt zu einer gesetzlich angeordneten Haftungsgemeinschaft der Eheleute (§§ 421 ff; BGH NJW 91, 2958 [BGH 15.05.1991 - VIII ZR 212/90]). Die Formerfordernisse (vgl § 492) sind im Außenverhältnis nur ggü dem Ehegatten zu wahren, der das Geschäft abschließt. Der mitverpflichtete Ehegatte genießt jedoch den Schutz des Verbraucherkreditrechts; er kann insb ein nach § 495 bestehendes Widerrufsrecht ausüben (§ 1357 I 2).

 

Rn 26

Entsprechend dem Schutzzweck der §§ 491 ff ist auch eine GbR, die ausschließlich aus natürlichen Personen besteht u ein nichtkommerziellen Zwecken dienendes Darlehen aufnimmt, Normadressatin des Verbraucherkreditrechts (BGHZ 149, 80, 83 ff; NJW-RR 08, 66 Rz 22; NJW 07, 1813 Rz 30; LG Ddorf WM 11, 1990; LG Stuttg WM 18, 2042, 2043; MüKo/Weber Rz 17; Bülow/Artz Rz 32, 34; Erman/Nietsch Rz 47; aA Mülbert WM 04, 905; Fehrenbacher/Herr BB 02, 1006; kritisch auch Staud/Kessal-Wulf Rz 27). Das gilt allerdings nicht, wenn der GbR eine juristische Person angehört (BGH WM 17, 868 Rz 24 ff; Beck VuR 17, 370, 377 f). Die Anerkennung der beschränkten Rechtsfähigkeit der GbR (BGHZ 136, 254, 257 im Anschluss an BGHZ 116, 86, 88; 142, 315, 318; 146, 341, 343 ff; 154, 88, 94) mit der Folge, dass der Kreditvertrag unmittelbar mit der Gesellschaft zustande kommt, ändert nichts. Denn nach wie vor haft...

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