Rn 6

II bestimmt, wann eine Ware mit digitalen Elementen frei von Sachmängeln ist. Die Vorschrift orientiert sich strukturell stark an § 434u stellt einen Hybrid zwischen dieser Norm und § 327e dar (Weiß ZVertriebsR 21, 208, 214; Wilke VuR 21, 283, 286). In redaktioneller Hinsicht ist die Aufzählung der einzelnen Anforderungen entspr § 434 (mit Ausnahme der Aktualisierung) aufgrund des ausdr ergänzenden Charakters von § 475b (vgl I 1) eine Dopplung (Wilke VuR 21, 283, 286); auch hätte durch mehr Verweise auf §§ 327 ff rein sprachlichen Wiederholungen entgegengewirkt werden können (vgl Schöttle MMR 21, 683, 686; Kupfer/Weiß ZVertriebsR 21, 21, 22).

 

Rn 7

Mangelfrei ist eine Ware, wenn sowohl die Sache als auch das digitale Element kumulativ bei Gefahrübergang sowie bzgl der Aktualisierungspflicht während des entspr Aktualisierungszeitraums, den subjektiven u objektiven Anforderungen u etwaigen Montage- und Installationsanforderungen entsprechen. Die einzelnen Voraussetzungen werden in den nachfolgenden Abs näher konkretisiert. Zentrale Neuerung ist die dem Kaufrecht bisher fremde Aktualisierungspflicht für digitale Elemente (s.u.) u die Ausnahme vom Grundsatz des Gefahrübergangs als maßgeblichen Zeitpunkt für die Mangelfreiheit (BTDrs 19/27424, 31, 32; anderenfalls würde das Unterlassen späterer Aktualisierungen keinen Mangel begründen). Die Ware kann somit selbst dann noch mangelhaft werden, wenn sie bei Gefahrübergang allen Anforderungen entsprochen, aber nicht gem § 475b III, IV Aktualisierungen erhalten hat. Insoweit ist bzgl der digitalen Elemente nunmehr der Bereitstellungszeitraum maßgeblich. Dies hat den Hintergrund, dass Aktualisierungen einerseits für die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Ware erforderlich sind, andererseits dem Verkäufer auch nach Gefahrübergang weiterhin eine Einflussmöglichkeit bieten (BTDrs 19/27424, 31, 32). Wurde dauerhafte Bereitstellung vereinbart, gilt der Zeitraum nach § 475c II. Abweichungen von den jew Anforderungen sind nur gem § 476 I 2 möglich (s dort).

I. Subjektive Anforderungen (Abs 3).

 

Rn 8

Eine Ware mit digitalen Elementen entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie die allg Anforderungen nach § 434 II (s dort) erfüllt (Nr 1) u zusätzlich für die digitalen Elemente die vertraglich vereinbarten Aktualisierungen bereitgestellt werden (Nr 2), wobei deren Dauer u Umfang sich nach ebenjener Vereinbarung richtet, zB nur Sicherheits-Updates o stets aktuelle Betriebssoftware (BTDrs 19/27424, 32; Lorenz NJW 21, 2065, 2070). III Nr 2 verlangt Aktualisierungen nur während des vereinbarten Bereitstellungszeitraums; der Bereitstellungszeitraum kann auch bei dauerhafter Bereitstellung iSv § 475c wegen des Wortlauts von III Nr 2 kürzer sein als zwei Jahre (BeckOKBGB/Faust Rz 12; aA Schrader JA 22, 1, 8); die Vereinbarung eines konkreten Bereitstellungszeitraums muss außerdem nicht den Anforderungen des § 476 I 2 genügen (Schrader WRP 22, 138, 140). Hierduch wird der Kaufvertrag – insoweit uncharakteristisch – mit einem Aspekt eines Dauerschuldverhältnisses verknüpft (vgl Grüneberg/Weidenkaff Rz 4). Der unternehmerischen Aktualisierungspflicht kann nicht nur durch Updates, sondern auch durch Upgrades (iSd Versionswechsels) entsprochen werden (BTDrs 19/27424, 31). Für Art u Weise der Bereitstellung von Aktualisierungen vgl § 327b III, IV. Unternehmer muss den Verbraucher wie bei IV Nr 2 über zur Verfügung stehenden Aktualisierungen informieren (so BeckOKBGB/Faust Rz 14). Die Aktualisierung kann dabei auch von Dritten bereitgestellt werden (zB Hersteller), § 267. Sollte die vereinbarte Bereitstellung fehlerhaft/unvollständig sein o gänzlich unterbleiben, liegt ein Sachmangel vor (Schulze/Saenger Rz 8).

II. Objektive Anforderungen (Abs 4).

 

Rn 9

Auch iRd objektiven Anforderungen werden zwei Erfordernisse aufgestellt. Es wird erneut auf die entspr Regelung in § 434 verwiesen (Nr 1), s § 434 III. Daneben tritt die Aktualisierungsverpflichtung als wesentliche Neuerung (Nr 2). Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Verbraucher während des maßgeblichen Zeitraums Aktualisierungen bereitzustellen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Ware erforderlich sind u darüber zu informieren. Der Umfang der Aktualisierungen richtet sich iGgs zu III Nr 2 nicht nach vertraglicher Vereinbarung, sondern wird objektiv bestimmt. Im og Sinne erforderlich sind zB Sicherheits-Updates (Art 7 III WKRL; BTDrs 19/27424, 33; vgl auch § 434 III 2). Der Unternehmer muss notwendige Schutzmaßnahmen treffen, welche die digitalen Elemente vor dem Zugriff Dritter schützen; selbst wenn die Funktionsfähigkeit der Ware nicht eingeschränkt ist (BTDrs 19/27424, 33). Es muss durch die Aktualisierungen sichergestellt werden, dass die Ware selbst weiterhin den subjektiven und objektiven Anforderungen gem § 434 II, III entspricht. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung besteht darüber hinaus keine Aktualisierungspflicht zum Zwecke der Verbesserung oder Funktionserweiterung (BTDrs 19/27424, 33). Die Art u Weise der Bereitstellung der Aktualisierungen richtet sich nach § 327b III, IV. E...

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