Rn 8

I enthält feste Anknüpfungsregeln für die in lit a–h spezifizierten Vertragstypen. Für eine anderweitige Beurteilung im Einzelfall ist damit kein Raum, soweit eine Korrektur nicht anhand von III zu rechtfertigen ist. Gedanklich liegt der Mehrheit der Fälle des I (vgl Rn 2) der Anknüpfungsgrundsatz des II zugrunde. Einen einheitlichen unionsrechtlichen Vertragsbegriff enthält ROM I nicht. Die von ROM I verwendeten Begriffe sind autonom auszulegen (s Vor ROM I Rn 12 ff). Für den begrifflichen Inhalt der einzelnen Vertragstypen ist eine einheitliche unionsrechtliche Interpretation erforderlich (s Vor ROM I Rn 12). So ist ein Werkvertrag ein Dienstleistungsvertrag iSv I lit b, weil es unionsrechtlich unerheblich ist, ob der Leistungserbringer Tätigkeit (frz obligation de moyen) oder Erfolg (frz obligation de resultat) schuldet (vgl Köln Urt v 22.3.21 – I/16 U 165/20 Rz 26 NJW-RR 21, 1109 [OLG Köln 22.03.2021 - 16 U 165/20]; KG Urt v 19.3.19 – 21 U 80/18; Reithmann/Martiny/Martiny Rz18.20; Rauscher/Leible 3. Aufl Art 5 Brüssel I Rz 50).

 

Rn 9

Die Typisierung in I erfasst zum einen die wichtigsten Vertragstypen im länderübergreifenden Rechtsverkehr (Martiny ZEuP 08, 79, 89), zum anderen sollen Fehlentwicklungen in der Rspr der Mitgliedstaaten korrigiert werden (Mankowski IHR 08, 133, 138 zu I lit f). Eine in Art 4 I lit f ROM I V vorgesehene Regel für geistiges Eigentum wurde nicht übernommen (s Rn 11), sodass hierfür nun II heranzuziehen ist. Allgemein werden für I Qualifikations- und Abgrenzungsprobleme befürchtet (Martiny ZEuP 08, 79, 90; Leible/Lehmann RIW 08, 528, 534; Mankowski IPRax 06, 101, 103; ders IHR 08, 133, 137), über die letztlich der Gerichtshof nach Art 267 AEUV zu entscheiden hat. Der vertragsrechtliche Katalog in I regelt acht Vertragstypen:

1. Kaufvertrag (Abs 1 lit a).

 

Rn 10

Anknüpfungspunkt für Kaufverträge über bewegliche Sachen ist der gewöhnliche Aufenthalt des Verkäufers (Art 19). Beim Fahrniskauf ist vorrangig der Anwendungsbereich des CISG zu prüfen (Vor ROM I Rn 16). Soweit dieser nicht eröffnet ist (oder Teilfragen wie die Zinshöhe nicht regelt), ist beim Fahrniskauf regelmäßig die Leistung des Verkäufers die charakteristische Leistung (s BGH NJW 97, 2322 [BGH 13.05.1997 - IX ZR 129/96]; Frankf NJW 91, 3102 [OLG Frankfurt am Main 13.06.1991 - 5 U 261/90]; Karlsr NJW-RR 93, 567 [OLG Karlsruhe 09.10.1992 - 15 U 67/92]; Köln NJW-RR 97, 182; LG München NJW 96, 401). Damit kommt es auf dessen gewöhnlichen Aufenthalt an, der anhand der Kriterien von Art 19 eingehend zu prüfen ist. Der Werklieferungsvertrag (vgl § 651 BGB) ist kollisionsrechtlich als Kaufvertrag iSv I lit a zu qualifizieren (arg EuGH, C-381/08, Slg 10 I-01255 Rz 27–43, IPRax 10, 438 – Car Trim zu Art 5 Nr 1 lit b EuGVO; BRHP/Spickhoff Art 4 Rz 36). Auch beim Rechtskauf ist das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Verkäufers entscheidend (BGH NJW-RR 05, 206 [BGH 26.07.2004 - VIII ZR 273/03]). Dies gilt auch für den Kauf von Wertpapieren (BGH NJW 87, 1141), es sei denn es handelt sich um ein Geschäft iSv lit h. Bei einem Unternehmenskauf ist zwischen Share Deal und Asset Deal zu unterscheiden: Kommt es bei einem Share Deal zu einem Kauf von Anteilen am Zielunternehmen, so ist das CISG mangels ›Ware‹ regelmäßig nicht anwendbar, die charakteristische Leistung erbringt der Verkäufer der Anteile (BGH NJW 87, 1141; kritisch Rauscher/Thorn Art 4 Rz 89: für eine Anknüpfung unter Berücksichtigung des Vertragsschwerpunktes), vorbehaltlich III. Bei dem Verkauf der Gesamtheit oder von Teilen der Unternehmensgüter (Asset Deal) sind die Grundstücke lit c, die Fahrnis lit a zuzuordnen, so dass nach II die insgesamt charakteristische Leistung entscheidend ist, hilfsweise auf IV zurückzugreifen ist (s.a. Ferrari/Ferrari ROM I-VO Art 4 Rz 142). Auch bei dem Verfügungsgeschäft ist zwischen Share Deal (Gesellschaftsstatut) und Asset Deal (Recht des Belegenheitsortes) zu unterscheiden (Schneider/Korn WM 15, 62, 63; dazu insgesamt Wegen FS Haarmann (15), 231; Robles y Zepf/Mangels NZG 19, 1250). Für Kaufverträge über bewegliche Sachen durch Versteigerung gilt vorrangig lit g. Für die Zuordnung einzelner Verträge s Anhang zu Art 4. Da der unionsrechtlich einheitlich auszulegende Begriff ›Kaufvertrag‹ (s Vor ROM I Rn 12 ff) in unterschiedlichen Mitgliedstaaten derzeit noch unterschiedlich verstanden wird (und in vielen Mitgliedstaaten das Verfügungsgeschäft mit umfasst, vgl Art 1 Rn 6; unten Rn 12), mag im Einzelfall (etwa im deutsch-französischen Vertrag – unabhängig vom Ausschluss des CISG (arg Art S 2 lit b CISG) – das Risiko eines unterschiedlichen Vertragsverständnisses in unterschiedlichen Mitgliedstaaten bestehen (arg versteckter Dissens).

2. Dienstleistungsvertrag (Abs 1 lit b).

 

Rn 11

Maßgebend bei Dienstleistungsverträgen ist der gewöhnliche Aufenthalt (Art 19) des Dienstleisters (eingehend Staud/Magnus Art 4 Rz 40 f). Soweit Individualarbeitsverträge betroffen sind, kommt Art 8 zur Anwendung. Für Verträge mit Vertretern freier Berufe und Gewerbetreibenden ist nach Art 4 I lit b grds das Recht ihrer Niederlas...

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