Leitsatz (amtlich)

Unter die in Art. 4 Abs. 1 Rom-I-VO [= VO (EG) 593/2008] genannten Dienstleistungsverträge fallen auch reine Bau-/Werkverträge. Hat der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, findet danach das deutsche materielle Recht Anwendung. Dass die Baustelle im Ausland liegt, ist für sich genommen kein Umstand, der eine engere Verbindung zu diesem Staat im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Rom-I-VO begründet.

Die Frage, ob der als Dienstleister in Anspruch genommene Beklagte seine Vertragserklärung im eigenen Namen oder als Stellvertreter für ein anderes Unternehmen abgegeben hat, bestimmt sich in diesem Falle gemäß Art. 10 Abs. 1 Rom-I-VO ebenfalls nach materiellem deutschen Recht.

 

Normenkette

Rom-I-VO Art. 3, 4 Abs. 1 lit. b), Art. 10 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 10 O 368/19)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 11.09.2020 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 10 O 368/19 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das erstinstanzliche Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages erbringt.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 61.137 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Die Klägerin nimmt den Beklagten - soweit berufungsgegenständlich - auf Rückzahlung von Beträgen in Anspruch, die sie vom 30.01.2018 bis zum 07.08.2018 auf vertraglicher Basis im Zusammenhang mit dem Umbau ihrer in A gelegenen Eigentumswohnung auf das Konto des Beklagten (insgesamt 40.132 EUR) bzw. nach entsprechender Anweisung des Beklagten auf das Konto der Fa. B (insgesamt 21.005 EUR) überwiesen hat. Nachdem die Klägerin vergeblich um Rechnungslegung gebeten hatte, kündigte sie am 02.04.2019 das streitgegenständliche Vertragsverhältnis.

Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob der streitgegenständliche Vertrag mit dem Beklagten persönlich oder mit der von ihm vertretenen polnischen Fa. B geschlossen wurde sowie darüber, ob und wenn ja welche Leistungen in welcher Qualität von dem Beklagten erbracht wurden.

Im Übrigen wird wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt, des wechselseitigen Parteivorbringens sowie der in erster Instanz gestellten Anträge gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht hat - unter nicht berufungsrelevanter Teil-Abweisung im Übrigen - die Klage in Höhe von 61.137 EUR nebst gestaffelter Zinsen nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts zugesprochen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

Der Beklagte rügt mit seiner Berufung in prozessualer Hinsicht, das Landgericht habe in Form der Zurückweisung eines Terminverlegungsantrages und der Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sein rechtliches Gehör verletzt sowie zu Unrecht die eigene internationale Zuständigkeit angenommen. In materieller Hinsicht beanstandet der Beklagte die Anwendung deutschen Rechts sowie die Feststellung des Landgerichts, wonach die Klägerin die überwiesenen Beträge ihm - und nicht der Fa. B - habe zukommen lassen und er diese in seiner Person - und nicht als Vertreter der Fa. B - erhalten habe.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des LG Köln vom 11.09.2020, Az. 10 O 368/19 die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die von ihnen vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

B. Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel nach einstimmiger Überzeugung des Berufungsgerichts offensichtlich nicht begründet ist, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

I. Zur Begründung der offensichtlichen Erfolglosigkeit der Berufung wird zunächst auf den Hinweisbeschluss vom 27.01.2021 Bezug genommen. Darin heißt es:

"Die Berufung des Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg, denn das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht in dem mit der Berufung angegriffenen Umfang zuerkannt. Die Klage ist allerdings aus vertragliche Gesichtspunkten begründet.

Die internationale Zuständigkeit der angerufenen Gerichte ist gegeben und der Klägerin stehen nach dem anwendbaren deutschen Recht der gegen den Beklagten geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 61.137 EUR aus Vertrag und die zuerkannte ...

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