Rn 1

Art 4 regelt die objektive Anknüpfung, die in Ermangelung einer wirksamen Rechtswahl greift; er verweist nur auf staatliches Recht (arg Erw 13). Abs 1 sieht eine an der Erbringung der charakteristischen Leistung orientierte (Mankowski IPRax 06, 101, 103) Katalogisierung vor: die Ersetzung der im alten Recht geltenden Vermutungen des Art 4 II–IV EVÜ (ex Art 28 II EGBGB) durch objektive, für einzelne Vertragsarten spezifizierte Anknüpfungsregeln (Erw 19). Zugleich werden in III die Anforderungen an die einzelfallbezogene Durchbrechung der Regelanknüpfung des I ggü Art 4 V EVÜ erhöht. Der europäische Gesetzgeber wollte Art 4 V EVÜ zunächst gänzlich streichen. Das Europäische Parlament hat ROM I indes mit einer eingeschränkten Ausweichklausel (III, s Erw 20; frz clause d'exception, engl escape clause) angenommen, die bei offensichtlich engerer Verbindung eines Sachverhalts mit einer anderen Rechtsordnung die im Einzelfall gebotene Durchbrechung der Regeln weiterhin gestattet. Vgl Magnus in: Ferrari/Leible Rome I Regulation 2009, 27, 29 ff.

 

Rn 2

Ist eine Einordnung eines Vertrags in den Katalog von I nicht möglich, ist nach II an den gewöhnlichen Aufenthalt der Partei anzuknüpfen, die die charakteristische Leistung erbringt; auch diese Regelanknüpfung kann im Einzelfall nach III durchbrochen werden. Hilfsweise knüpft IV bei Unmöglichkeit der Regelanknüpfung an den Grundsatz der engsten Verbindung an.

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