Rn 36

Für den Inhalt des Schadensersatzanspruchs gelten die §§ 249–255. Im Regelfall kann der Verzögerungsschaden nur in Geld ausgeglichen werden (BGH NJW 86, 987 f [BGH 07.11.1985 - VII ZR 45/85]). Ist der Gläubiger aufgrund der Verzögerung seinerseits ggü einem Dritten schadensersatzpflichtig geworden, kann Naturalrestitution aber auch durch Freistellung von der Haftungsverbindlichkeit erreicht werden (Jauernig/Stadler § 280 Rz 50). Auch das Risiko, dass der Gläubiger infolge der Zahlungsverzögerung des Schuldners selbst in Zahlungsverzug gerät und zahlungsunfähig wird, und dass infolge dessen gegen ihn Insolvenzantrag gestellt und das Insolvenzverfahren eröffnet wird, gehört zu den typischen Gefahren, welche die Verspätung herbeiführen kann und ist daher vom Schutzzweck des § 280 II umfasst (Köln WM 07, 2209 [auch zur Anwendung von § 254 in diesem Fall]).

 

Rn 37

Der Gläubiger kann seinen Schaden in den Grenzen der §§ 251, 254 unter bestimmten Voraussetzungen unterschiedlich berechnen (s BGH NJW-RR 90, 980; Schlechtriem/Schmidt-Kessel, Schuldrecht AT Rz 641): Möglich ist sowohl die Geltendmachung entstehender Mehrkosten (etwa Kreditzinsen), als auch die der entgangenen Einnahmen (s § 252 nebst Beweiserleichterung dort in S 2). Allerdings können nur die Nettoerträge verlangt werden, die nach Abzug der Bewirtschaftungskosten, Betriebskosten und des Finanzierungsaufwandes verbleiben (s BGH NJW-RR 90, 980 [BGH 29.03.1990 - VII ZR 324/88] [nicht Zinsaufwand + entgangene Erträge]). Verzögerungsbedingte Vorteile sind jedenfalls anzurechnen (BGH NJW 83, 2137, 2138 [BGH 15.04.1983 - V ZR 152/82]). Nach Abtretung kommt es für die Höhe des Verzögerungsschadens grds auf den Zessionar an (BGH NJW-RR 92, 219), anders bei der Sicherungsabtretung, für die die Berechnung nach der Person des Zedenten vorzunehmen ist (BGH NJW 06, 1662 [BGH 09.02.2006 - I ZR 70/03] Rz 11); das gilt aber nur für die Zeit bis zum Eintritt des Sicherungsfalls. Bei der einfachen Abtretung kann ein für den Schuldner unvorhersehbarer Schaden, als vom Schutzzweck der verletzten Pflicht nicht erfasst, ausscheiden.

 

Rn 38

Besondere Schwierigkeiten hat die Berechnung des Verzögerungsschadens einer Bank im Falle der nicht rechtzeitigen Zahlung von Zinsen und Tilgungsraten eines Kredits bereitet (s Honsell FS Lange 509, 511 f; Löwisch BB 85, 959–962; Reifner Verzugszinsen der Banken im Konsumentenkredit 22 ff). Grds kann der Kreditgeber seinen Schaden konkret berechnen, indem er darlegt und ggf nachweist, dass er sich zu einem höheren Zins refinanzieren musste (BGHZ 77, 151, 154; BGH NJW 83, 1420, 1423). Eine Bank kann jedoch, ausgehend von der Darlegung, dass sie die rechtzeitig zurückgezahlten Beträge auf dem Markt zinsbringend angelegt hätte, als abstrakte Schadensberechnung die Marktüblichen Sollzinsen zZt des Verzuges ihrer Schadensberechnung zugrunde legen. Sie kann aber auch den ursprünglichen Vertragszins als Schaden verlangen, wenn sie einen für längere Zeit geschlossenen Kreditvertrag wegen schuldhafter Vertragsverletzung des Kreditnehmers vorzeitig gekündigt hat und der Kreditnehmer mit der Rückzahlung der vorzeitig fällig gewordenen Restschuld in Verzug gerät. Allerdings beschränkt sich dieser Schadensersatzanspruch in Höhe der Vertragszinsen auf die Restkapitalschuld und endet, auch wenn der Verzug andauert, mit dem Ablauf der ursprünglichen Vertragszeit oder dem nächsten Termin, zu dem der Kreditnehmer seinerseits hätte kündigen können (BGHZ 104, 337, 344 ff [damit Beschränkung auf unkündbare Laufzeit des Kredits]). Besonderheiten gelten jedoch bei Verbraucherkrediten, s § 497 I Rn 4 sowie BGH WM 91, 1983 [BGH 08.10.1991 - XI ZR 259/90] (noch zu § 11 I VerbrkrG aF).

 

Rn 39

Der Ersatzanspruch wegen des Verzögerungsschadens verjährt selbstständig nach den Regeln, welche für den Erfüllungsanspruch der zugrunde liegenden Pflicht gelten (s BGH MDR 59, 910 [BGH 13.07.1959 - II ZR 45/58]). Mit der Verjährung dieses Erfüllungsanspruchs tritt freilich nach § 217 auch Verjährung des Ersatzanspruchs ein (BGHZ 156, 113, 121; BGHZ 128, 74, 77 f; Bostendorf/von Laer NJW 13, 1479).

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