Rn 18

Ein abweichender Standard der Haftung iS einer Haftungsmilderung kann sich sowohl aus Gesetz als auch aus Vertrag ergeben (zur Milderung iRd § 276 II s Rn 10). Grenzen vertraglicher Haftungsmilderungen setzen va §§ 276 III, 309 Nr 7. Gesetzliche Haftungsmilderungen sind insbes solche, welche die Haftung des Schuldners auf die eigenübliche Sorgfalt oder grobe Fahrlässigkeit des Schuldners beschränken (s Rn 19). Eine richterrechtlich entwickelte Besonderheit des Arbeitsrechts bildet daneben die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung (s Rn 23, Rn 24). Für das Transportrecht findet sich außerdem in §§ 435, 461 I, 507 Nr 1, 508 II HGB sowie in einer Reihe internationaler Transportrechtskonventionen der Maßstab einer ›Leichtfertigkeit im Bewusstsein der Schadenswahrscheinlichkeit‹. Er ist richtigerweise noch enger als der Maßstab grober Fahrlässigkeit (MüKoHGB/Thume § 435 Rz 11). Auf diesen Maßstab kommt es insbes dort an, wo ein Transporteur über die im Transportrecht regelmäßig vorgesehenen Haftungshöchstbeträge hinaus in Anspruch genommen werden soll.

I. Haftung nur für grobe Fahrlässigkeit oder eigenübliche Sorgfalt.

 

Rn 19

Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ist ein Fall milderer Haftung iSv § 276 I 1. Anwendungsfälle sind etwa die Haftungsmilderungen für den Schenker, § 521, den Verleiher, § 599, den Notgeschäftsführer, § 680 und für den Finder § 968. Auch im Annahmeverzug des Gläubigers (§§ 293 ff) ist die Haftung des Schuldners gemildert, § 300 I (s § 300 Rn 2 ff). Da der Begriff der groben Fahrlässigkeit in über 100 verschiedenen Normen und richterlich entwickelten Rechtsinstituten des Zivilrechts – zB auch bei der Haftung von Arbeitnehmern bei betriebsbezogener Arbeit – verwendet wird, liegt es nahe, diesen Begriff je nach der Norm, in der er verwendet wird, zu differenzieren; die hA definiert jedoch einheitlich (ausdrücklich BGH NJW 07, 2988 [BGH 11.07.2007 - XII ZR 197/05]; s BGH NZM 10, 748 [BGH 18.08.2010 - V ZB 164/09] [zu § 49 II WEG aF]).

 

Rn 20

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem und ungewöhnlich hohem Maße vernachlässigt worden ist (vgl die Legaldefinition in § 45 II 3 Nr 3 SGB X): Vorausgesetzt wird eine das gewöhnliche Maß der Fahrlässigkeit erheblich übersteigende Schwere des Sorgfaltsverstoßes sowie nach hA in subjektiver Hinsicht persönliche Vorwerfbarkeit (BGH NJW 88, 1265, 1266; BGHZ 119, 147, 149; BAG AP § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers Nr 117). Das ist freilich schon deshalb unrichtig, weil das Zivilverfahren auf die Feststellung eines subjektiven Vorwurfs nicht ausgelegt ist (vgl auch König Grobe Fahrlässigkeit 150 ff, 194 f [je nach betroffener Norm]). Gleichwohl verlangt die Rspr insoweit konkrete Feststellungen (BGH NJW 88, 1265, 1266; BGH VersR 16, 1464 Rz 19 f [mit detaillierten Hinweisen zur Darlegungs-, Beweis- und Substantiierungslast]); eine Ableitung aus dem besonders groben Sorgfaltsverstoß ist nicht möglich (BGH VersR 16, 1464 Rz 23; NJW 22, 1445 Rz 14). Als Faustformel für das Vorliegen des besonders groben Sorgfaltsverstoßes lässt sich mit der Formulierung arbeiten, der Schuldner habe einfachste Anforderungen an seine Sorgfalt nicht eingehalten sowie diejenigen Standards verletzt, die jedermann als offensichtlich einzuhalten ansehen würde (s BGHZ 77, 274, 276; 89, 153, 161). Zu diesen Standards zählen etwa allgemeingültige Sicherheitsregeln, wenn deren Kenntnis nach dem Grad der Verbreitung allgemein vorausgesetzt werden kann (BGH VersR 77, 465). Hingegen ist nicht jeder Verstoß gegen einschlägige Unfallverhütungsvorschriften schon als grob fahrlässig zu werten (BGH NZS 14, 470 Rz 8).

 

Rn 21

Die Grenze zur einfachen Fahrlässigkeit lässt sich über die üblichen Formeln hinaus abstrakt nicht beschreiben (vgl BGHZ 129, 136, 163). Die Entscheidung des Tatrichters ist nur insoweit revisibel, als es um eine Verkennung des Rechtsbegriffs der groben Fahrlässigkeit geht (BGHZ 89, 153, 160 f; 131, 288, 296; BAG AP § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers Nr 8, 42). Einfache Fahrlässigkeit liegt etwa vor, wenn Assistenzärzte in der Fachausbildung sich der fachlichen Weisungen eines ihnen vorgesetzten, höher qualifizierten und wesentlich erfahreneren Oberarztes nicht widersetzt haben und die grobe Fahrlässigkeit nicht ohne weiteres erkennbar war (BAG 4.5.06, 8 AZR 311/05, nv).

 

Rn 22

Die grobe Fahrlässigkeit ist zugleich die Grenze der entlastenden Wirkung der eigenüblichen Sorgfalt; dazu die Kommentierung zu § 277.

II. Haftungsmilderung für Arbeitnehmer.

 

Rn 23

Schädigt bei betriebsbezogenen Tätigkeiten der Arbeitnehmer den Arbeitgeber (s § 611 Rn 91 ff), haftet der Arbeitnehmer bei leichtester Fahrlässigkeit unter bestimmten Voraussetzungen (s Rn 24) nicht, während bei mittlerer, ausnahmsweise sogar bei grober Fahrlässigkeit eine Schadensteilung eintritt (vgl BAG NJW 90, 468, 469 f [BAG 12.10.1989 - 8 AZR 276/88] [Missverhältnis zwischen Schadensrisiko und Verdienst]; BAG AP § 254 Nr 15 Rz 41 [einkalkulierter und versicherter Verlust]); der vorsätzlich handelnde und – von Ausnahmen abgesehen – auch der grobfahrlässig handelnde Arbeitneh...

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