Rn 40

Wer sich wissentlich und willentlich in eine erhöhte Gefahr begibt, erklärt so sein Einverständnis mit einer daraus folgenden Verletzung und hat daher keinen Schadensersatzanspruch. Dieser Satz war seit RGZ 141, 262 bis zum Jahr 1961 weithin anerkannt. Doch hat BGHZ 34, 355 eine Wende eingeleitet: Das Einverständnis mit der Verletzung fehle idR, weil der Handelnde auf einen schadensfreien Verlauf hoffe (aaO 360 ff). Das gilt va für nicht besonders gefährliche Sportarten und die Teilnahme am Straßenverkehr. Eine Ausnahme ist nur für besonders gefährliche Sportarten erwogen worden (aaO 363).

 

Rn 41

Einen anderen Weg wählt die Rspr jedoch bei Kampfsportarten, insb bei Fußballspielen: Jeder Teilnehmer wisse, dass es trotz Einhaltung der Regeln (oder auch bei leicht fahrlässigen Regelverstößen) zu Verletzungen kommen könne. Dabei sei jeder Spieler potenziell sowohl Täter wie auch Opfer. Er verstoße daher gegen das Verbot des Selbstwiderspruchs (§ 242 Rn 55 ff), wenn er aus einer so zustande gekommenen Verletzung Ansprüche herleite (BGHZ 63, 140, 144 ff). In dieser Konstellation gelangt man also nicht mehr zu § 254.

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