Rn 4

Die Verpflichtung zum Aufwendungsersatz kann aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung (vgl § 652 II) oder einer gesetzlichen Vorschrift bestehen. Einen Aufwendungsersatzanspruch gewähren zB die §§ 284, 304, 347 II 2, 478 II, 536a, 637, 670, 683, 693, 970, einen Ersatzanspruch für ›Verwendungen‹ erwähnen zB die §§ 459, 601, 850, 994, 995, 996, 999, 1049 I.

 

Rn 5

Aus dem Begriff der Aufwendungen folgt, dass der familienrechtliche Ausgleichsanspruch (s § 1618a Rn 3) ebenso wenig einen Aufwendungsersatzanspruch iSd § 256 darstellt (BGH NJW 89, 2816 [BGH 26.04.1989 - IVb ZR 42/88]), wie der prozessuale Kostenerstattungsanspruch oder der Anspruch auf Ersatz von Vorsorgekosten, die mit Rücksicht auf mögliche Schädigungen Dritter aufgewendet wurden, zB Versicherungen (Soergel/Forster § 256 Rz 5; MüKoBGB/Krüger § 256 Rz 6). In all diesen Fällen fehlt es an dem für den Aufwendungsersatzanspruch charakteristischen Handeln im fremden Interesse.

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