Gesetzestext

 

(1) Macht der Nießbraucher Verwendungen auf die Sache, zu denen er nicht verpflichtet ist, so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Eigentümers nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag.

(2) Der Nießbraucher ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen.

 

Rn 1

Verwendungen (zum Begriff BGH NJW 61, 499), die nicht aufgrund Vereinbarung (BGH NJW 09, 1810 [BGH 23.01.2009 - V ZR 197/07]) oder gem §§ 1041, 1045, 1047, 1048 vom Nießbraucher zu tragen sind, hat der Eigentümer zu ersetzen. Str ist, ob dies der Eigentümer zzt der Verwendungsvornahme (Soergel/Stürner Rz 1) oder der im Zeitpunkt der Rückgabe (Staud/Heinze Rz 9) ist. Nach richtiger Auffassung (MüKo/Pohlmann § 1049 Rz 6) ist es der jeweilige Eigentümer, von dem der Nießbraucher, sofort oder erst am Ende, Ersatz verlangt.

 

Rn 2

Anspruchsgrundlagen sind, aufgrund der Rechtsgrundverweisung in Abs 1, die §§ 683, 684, 812 ff.

 

Rn 3

Beim entgeltlichen Nießbrauch besteht Verzinsungspflicht gem § 256 2.

 

Rn 4

Einrichtungen (§ 258 Rn 2) kann der Nießbraucher wegnehmen. Das Recht soll auch bei einem wesentlichen Bestandteil bestehen (Grüneberg/Herrler Rz 2); praktisch dürfte dies beim Grundstücksnießbrauch wegen § 95 keine Bedeutung haben.

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