Rn 2

Gegenstand des Wegnahmerechts ist eine Einrichtung. Darunter ist eine Sache zu verstehen, die mit einer anderen körperlich verbunden ist und deren wirtschaftlichen Zwecken dient (Grüneberg/Grüneberg § 258 Rz 1; aA Schmid MDR 15, 9 ff, der ausschließlich auf subjektive Kriterien abstellt; vgl auch § 539 Rn 11), unabhängig davon, ob sie wesentlicher Bestandteil der Hauptsache geworden ist oder ob die Verbindung nur einem vorübergehenden Zweck dient (Staud/Bittner/Kolbe § 258 Rz 3). Einrichtungen sind zB Anbauten (BGHZ 81, 146), Einbaumöbel (Ddorf MDR 72, 147), sonstiges Mobiliar (BGH NJW 91, 3031), Badewannen, Beleuchtungsanlagen, Heizungsinstallationen (RGZ 106, 52), sanitäre Anlagen (Frankf ZMR 86, 358), Teppichböden (KG ZMR 72, 80), Bahnanschlussgleise (BGH BB 66, 304) oder Pflanzen (Ddorf NJW-RR 99, 160).

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