Verfahrensgang

LG Mannheim (Urteil vom 03.05.2006; Aktenzeichen 5 O 262/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 23.01.2009; Aktenzeichen V ZR 197/07)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten zu 1 gegen das Urteil des LG Mannheim vom 3.5.2006 - 5 O 262/05 - wird zurückgewiesen.

2. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des LG Mannheim vom 3.5.2006 - 5 O 262/05 - im Kostenpunkt wie folgt abgeändert:

Von den Gerichtskosten trägt die Klägerin 68 %, die Beklagte Ziff. 1 32 %, mit Ausnahme der Kosten des Beweissicherungsverfahrens des LG Mannheim -5 OH 5/04-, die die Klägerin allein trägt. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziff. 2 und 3 trägt die Klägerin, ebenso 41 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziff. 1. Die Beklagte zu 1 trägt 59 % ihrer außergerichtlichen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat die Beklagte Ziff. 1 i.H.v. 32 % zu tragen. Im Übrigen trägt die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 1 kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist Eigentümerin, die Beklagte zu 1 Nießbraucherin eines gewerblich genutzten Grundstücks in M., S.-weg ... Die Klägerin machte erstinstanzlich im Wege einer Teilklage über 50.000 EUR (von insgesamt 473.280 EUR) die Kosten für eine ordnungsgemäße Sanierung des Grundstücks geltend. Mit Widerklage begehrte die Beklagte zu 1 von der Klägerin Ersatz für Aufwendungen i.H.v. insgesamt 71.020,16 EUR, die sie für verschiedene Dachdecker- und Instandsetzungsarbeiten an dem Grundstück im Zeitraum von 2001 bis 2005 verauslagt hat. Mit der Berufung verfolgt die Beklagte zu 1 das mit der Widerklage erstrebte Klagziel gegen die Klägerin weiter. Die Anschlussberufung der Klägerin ist auf eine Korrektur des Kostenausspruchs des landgerichtlichen Urteils beschränkt.

Mit notariellem Übergabevertrag vom 8.4.1971 übertrug der Ehemann der Beklagten zu 1 und Vater der Klägerin dieser das Eigentum am Grundstück S.-weg ... in M. und räumte der Beklagten zu 1 gleichzeitig ein lebenslanges Nießbrauchrecht daran ein. Unter Ziff. 6 des notariellen Vertrages heißt es:

Abweichend von § 1050 BGB wird vereinbart, dass die Nießbraucherin auch die Veränderung und Verschlechterung des belasteten Grundbesitzes zu vertreten hat. Sie ist berechtigt, hieran sämtliche Reparaturen und sonstige baulichen Änderungen vorzunehmen und die steuerliche Absetzung für Abnutzung geltend zu machen.

Hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des LG Mannheim vom 3.5.2006 - 5 O 262/05 - verwiesen.

Das LG hat Klage und Widerklage abgewiesen. Die Kosten für eine Sanierung des Grundstücks habe die Beklagte zu 1 als Nießbraucherin nicht zu tragen. Auch die Klausel unter Ziff. 6 des Übergabevertrages verpflichte sie dazu nicht. Die Vertragsbestimmung modifiziere lediglich die Regelung des § 1050 BGB, indem sie dem Nießbraucher über die gesetzliche Regelung dieser Vorschrift hinaus auch die gewöhnlichen Unterhaltungskosten auferlege. Sanierungskosten fielen darunter jedoch nicht.

Der Beklagten zu 2 stünde aber auch der mit der Widerklage geltend gemachte Verwendungsersatzanspruch aus § 1049 Abs. 1 BGB nicht zu. Die von der Beklagten zu 2 vorgenommenen Arbeiten entsprächen nicht dem Interesse und dem wirklichen oder wenigstens mutmaßlichen Willen der Klägerin, da sich aus dem Sachverständigengutachten ergäbe, dass die Reparaturen nicht in erster Linie zur Erhaltung der Bausubstanz durchgeführt worden seien, sondern nur vordergründig um den jeweiligen Gewerbebetrieb gerade noch aufrechterhalten zu können. Auch ein Bereicherungsanspruch nach §§ 1049 Abs. 1, 684 BGB sei aus diesem Grund nicht gegeben.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten zu 1, die eine Verletzung von § 520 Abs. 3 Satz 2 Ziff. 2, 3 ZPO rügt.

Die Klägerin habe der Beklagten zu 1 die Kosten folgender Sanierungsmaßnahmen zu ersetzen:

  • umfangreiche Dachdeckerarbeiten der Fa. R. am Dach der von der Fa. Oskar H. gemieteten Halle gemäß Angebot vom 6.3.2001 (Anlage B 3) und Rechnung vom 6.6.2001 unter Abzug von 3 % Skonto 43.910,46 EUR
  • komplette Instandsetzung der Hallendecke der von der Fa. Ho.-K. gemieteten Halle gemäß Rechnung der Fa. Georg Ru. Bauunternehmung GmbH vom 13.5.2004 und vom 5.8.2004 3.958,45 EUR 17.100,16 EUR
  • Erneuerung der Elektroinstallation samt Leuchtkörpern an der von der Fa. Ho.-K. gemieteten Halle durch die Fa. Elektro-Ra. GmbH gemäß Angebot vom 18.5.2004 und Rechnung vom 15.7.2004 (Anlage B8) 4.551,09 EUR
  • Kosten für Reinigungs- und Reparaturarbeiten sowie Nutzungsausfall gemäß Rechnung vom 22.4.2005 (Anlage B 7) 1.500 EUR

insgesamt: 71.020,16 EUR

Dies ergebe sich aus § 1049 BGB i.V.m. den Vorschriften über die Geschäft...

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