Gesetzestext

 

Für andere als notwendige Verwendungen kann der Besitzer Ersatz nur insoweit verlangen, als sie vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit und vor dem Beginn der in § 990 bestimmten Haftung gemacht werden und der Wert der Sache durch sie noch zu der Zeit erhöht ist, zu welcher der Eigentümer die Sache wiedererlangt.

A. Regelungsinhalt.

 

Rn 1

Abgrenzend zu den Verwendungen nach §§ 994, 995 regelt § 996 Ersatzansprüche nur für nützliche Verwendungen. Für eine Anspruchsentstehung bedarf es zweier kumulativ vorliegender Voraussetzungen: Zum einen kann ein Ersatzanspruch nur für Verwendungen gegeben sein, die vor Eintritt der Rechtshängigkeit bzw vor Kenntnis iSd § 990 I gemacht wurden. Zum anderen ist dazu eine (fortbestehende) Werterhöhung auch noch zum Zeitpunkt der Herausgabe erforderlich.

B. Nützliche Verwendung.

 

Rn 2

Nützliche Verwendungen sind nicht zu deren Erhalt dienende, aber wertsteigernde Aufwendungen auf die Sache (Celle NJW-RR 95, 1527). Dazu gehört zB die Errichtung einer Garage auf einem Grundstück oder das Aufbringen einer Wärmedämmtapete. Außerhalb davon liegen sog Luxusverwendungen: Diese sind weder wertsteigernd noch zur Erhaltung der Sache erforderlich. Mithin sind Luxusaufwendungen der Schutz des Eigentümers vor aufgedrängter Bereicherung. Der Eigentümer kann hier einen Beseitigungsanspruch gegen den Besitzer geltend machen. Andernfalls würde der Eigentümer auch solche Luxusaufwendungen dem Besitzer ersetzen müssen. Dies würde zu untragbaren Zuständen führen.

C. Werterhöhung.

 

Rn 3

Der gutgläubige Besitzer kann Ersatz nur dann verlangen, wenn der Wert der Sache im Zeitpunkt der Wiedererlangung durch den Eigentümer noch erhöht ist. Dabei ist der Kaufpreis der Sache hier unerheblich für die Bewertung der Werterhöhung. Erste Voraussetzung ist eine Kausalität von (nützlicher) Verwendung und Werterhöhung. Die zweite Voraussetzung bildet der Fortbestand der Werterhöhung. Diese wird durch einen Vergleich des Jetzt-Wertes (im Wiedererlangungszeitpunkt) zum Vorher-Wert (Wert ohne nützliche Verwendung) festgestellt und bildet zugleich die Höchstgrenze des Ersatzanspruchs. Die Streitfrage, ob es auf einen objektiven oder den bloß subjektiven Wert aus Sicht des Eigentümers ankommt (MüKo/Raff § 996 Rz 6 ff) kann unter Berücksichtigung der Grundsätze zum Recht der aufgedrängten Bereicherung beantwortet werden:

 

Rn 4

Eine allg objektive Wertbestimmung kann generell nicht vorgenommen werden. Andernfalls bestünde eine Ersatzpflicht des Eigentümers auch hinsichtlich für ihn nutzloser Verwendungen. Daher ist auf den Wert aus der Sicht des Eigentümers unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und dessen mutmaßlichem Interesse abzustellen. Mutmaßlich ist dasjenige Interesse des Eigentümers, das bei objektiver Beurteilung aller gegebenen Umstände durch einen verständigen Betrachter vorauszusetzen ist (ähnl BGH NJW-RR 04, 449 [BGH 27.11.2003 - VII ZR 346/01] für mutmaßlichen Willen). Die Bestimmung der Werterhöhung wird damit immer unter Berücksichtigung des § 242 und entspr Anwendung der §§ 315 ff erfolgen müssen. Die Obergrenze wird dabei stets durch den Aufwand des Besitzers gezogen: Dieser darf kein ›Geschäft machen‹ (vgl § 994 Rn 4).

D. Prozessuale Besonderheiten.

 

Rn 5

Den Besitzer treffen iRd § 996 umfassende Darlegungs- und Beweispflichten hinsichtlich des Umfangs und des Zeitpunkts (vor Rechtshängigkeit bzw Kenntnis) der nützlichen Verwendungen, aber auch in Bezug auf den Fortbestand der Werterhöhung zum Zeitpunkt der Wiedererlangung der Sache durch den Eigentümer. Akzeptiert der Eigentümer den Wertansatz nicht, so muss er die Gründe für einen geringeren (subjektiven) Wert darlegen, um dem Gericht eine Festlegung zu ermöglichen. Andernfalls kommt der objektive Wertzuwachs in Ansatz. Die Verjährung richtet sich nach den §§ 195, 199.

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