Rn 9

Durch den Erbverzicht fällt der Berufungsgrund zur Erbschaft weg (vgl I 2; BayObLG ZEV 06, 209, 210; Ddorf FamRZ 00, 856). Der Verzichtende wird nicht Erbe, es sei denn, der Erblasser trifft anderweitige letztwillige Anordnungen, zB in Form der Erbeinsetzung (vgl BGHZ 30, 261, 267; BGH NJW 12, 3097) oder des Vermächtnisses. Ein Pflichtteilsberechtigter, der verzichtet, hat idR auch kein Pflichtteilsrecht (I 2 Hs 2; vgl BGH NJW 97, 653 [BGH 29.11.1996 - BLw 16/96]; 08, 298, 299). Er wird iSd § 2310 nicht mitgezählt und bleibt bei § 2316 I 2 außer Betracht. Der Erbverzicht ändert unmittelbar die gesetzliche Erbfolge. Er umfasst alle Ansprüche aus der gesetzlichen Erbfolge, also auch einen durch den Verzicht erhöhten Teil (vgl § 1935). Damit erhöht sich der Erbteil von Miterben (§ 1935) bzw die Pflichtteilsquote anderer Berechtigter (§ 2310 2, s.a. § 2316 I 2), die durch den Verzicht auch erst entstehen kann (vgl Celle FamRZ 98, 774). Diese Folgen sind in der Praxis oft nicht gewollt. Im Fall des § 2349 erstreckt sich der Verzicht auf den ganzen Stamm. Der Erbverzicht eines Ehegatten ggü dem anderen lässt den Anspruch auf den Voraus aus § 1932 entfallen. Der verzichtende Ehegatte, der in Zugewinngemeinschaft lebt, kann aber güterrechtlichen Zugewinnausgleich nach § 1371 II verlangen, wenn er weder als Erbe berufen noch ihm ein Vermächtnis hinterlassen ist, nicht aber den erhöhten Erbteil (§ 1371 I). Hat er sich den Pflichtteil vorbehalten, hat er daneben Anspruch auf den kleinen Pflichtteil (§ 1371 II) und ggf Ansprüche nach §§ 2305, 2307 (Soergel/Damrau Rz 16). Durch Verzicht eines zur gesetzlichen Erbfolge berufenen Hausangehörigen entfällt der Anspruch aus § 1969 (aA MüKo/Wegerhoff Rz 31; Staud/Schotten Rz 25). Nach hM erfasst ein vorbehaltloser Erb- oder Pflichtteilsverzicht auch den nachehelichen Unterhaltsanspruch nach §§ 1586b, 1933 3, wenn beim Erbverzicht der Pflichtteil nicht vorbehalten ist (Grünewald/Weidlich § 1933 Rz 10; Dieckmann FamRZ 99, 1929; aA BeckOKBGB/Litzenburger Rz 21; Staud/Schotten Rz 66 f, 76).

 

Rn 10

Wird nur auf den Pflichtteil (II) verzichtet, entsteht kein Pflichtteilsanspruch oder Ansprüche nach §§ 2305, 2325. Daher besteht bei der güterrechtlichen Lösung kein Anspruch auf den Pflichtteil (MüKo/Wegerhoff Rz 33). Entspr gilt für den in Zugewinngemeinschaft lebenden Lebenspartner (§§ 6 2, 10 VI LPartG). Das gesetzliche Erbrecht bleibt jedoch bestehen (Staud/Schotten Rz 74). Da der Erblasser insoweit frei verfügen kann, erlangt er durch den Pflichtteilsverzicht in Bezug auf den Verzichtenden volle Testierfreiheit. Der Verzichtende wird bei den §§ 2310, 2316 mitgezählt (Staud/Schotten Rz 77). Daher verringert der bloße Pflichtteilsverzicht die Pflichtteilslast des Erben.

 

Rn 11

Stirbt der Verzichtende vor dem Erblasser, hat der Verzicht keine Wirkungen, es sei denn, der Verzicht erstreckt sich auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden (§ 2349). Auch ein solcher Verzicht kann nach dem Tod des Erblassers nicht mehr aufgehoben werden (BGH NJW 98, 3117 [BGH 24.06.1998 - IV ZR 159/97]; Soergel/Damrau § 2351 Rz 5; aA Staud/Schotten Rz 97d).

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