Gesetzestext

 

(1) 1Mit dem Tod des Verpflichteten geht die Unterhaltspflicht auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit über. 2Die Beschränkungen nach § 1581 fallen weg. 3Der Erbe haftet jedoch nicht über einen Betrag hinaus, der dem Pflichtteil entspricht, welcher dem Berechtigten zustände, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre.

(2) Für die Berechnung des Pflichtteils bleiben Besonderheiten auf Grund des Güterstands, in dem die geschiedenen Ehegatten gelebt haben, außer Betracht.

 

Rn 1

Verstirbt der Unterhaltsschuldner, geht die Unterhaltspflicht auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit (§ 1967 II) über. Eine vergleichbare Regelung enthält § 16 S 2 LPartG. Die passive Vererblichkeit des Unterhaltsanspruchs des geschiedenen Ehegatten stellt einen Ausgleich für den Verlust erbrechtlicher Ansprüche dar (Horndasch FuR 11, 652). Durch § 1586b ändert sich der Anspruchsinhalt nicht. Die Unterhaltsschuld verwandelt sich qua lege in eine Nachlassverbindlichkeit auf Unterhalt. Da der Unterhaltsanspruch in dem Umfang auf die Erben übergeht, wie er beim Tod des Unterhaltsschuldners diesem ggü bestanden hat, ist zu dessen Gunsten auch ein Erwerbstätigenbonus in Abzug zu bringen (Zweibr FamRZ 07, 1192). Dem Erben wird lediglich der Einwand der Haftungsbeschränkung auf den Pflichtteil eingeräumt (Frankf FF 03, 68 [OLG Frankfurt am Main 28.08.2002 - 2 WF 245/02]). § 1586b erfasst gesetzliche Unterhaltsansprüche und den gesetzlichen Unterhaltsanspruch konkretisierende Unterhaltsvereinbarungen (BGH FamRZ 04, 1546). Bei (in der Praxis äußerst seltenen!) selbstständigen Unterhaltsvereinbarungen, ist, sofern die Vereinbarung nichts Gegenteiliges enthält, § 1586b nicht anwendbar (aber str; vgl Bambg FamRZ 99, 1278; Bergschneider FamRZ 03, 1049 und Hambitzer FamRZ 01, 201). Die vertragliche Abbedingung der Beschränkung der Unterhaltsansprüche auf den Pflichtteil ist möglich (Hambitzer FPR 03, 157).

 

Rn 2

Der Unterhaltsberechtigte muss weiterhin bedürftig sein. Veränderungen seiner wirtschaftlichen Lage aufgrund des Todes des Unterhaltsschuldners, etwa Zufluss von Vermögen aufgrund von Versicherungsleistungen, sind zu berücksichtigen. Der Unterhaltsanspruch entfällt, wenn der Berechtigte wieder heiratet (§ 1586 I). Auf die Leistungsfähigkeit des verstorbenen Unterhaltsschuldners kommt es nicht (mehr) an. Die Haftung des Erben ist nach § 1586b I 3 auf den fiktiven Pflichtteil des Unterhaltsberechtigten beschränkt. Der geschiedene Ehegatte soll nicht mehr erhalten als er gehabt hätte, wenn seine Ehe statt durch Scheidung durch Tod des Verpflichteten aufgelöst worden wäre. Maßgebend ist der kleine Pflichtteil gem § 1931 I, II. Güterrechtliche Besonderheiten sind wegen § 1586b II unerheblich. § 1371 I ist damit nicht anwendbar. Wegen der Berechnung des fiktiven Pflichtteils als Haftungsquote vgl § 2303 Rn 4 ff. Auszugehen ist vom Gesamtnachlass, mithin nicht vom Vermögen des Unterhaltsschuldners etwa im Zeitpunkt der Ehescheidung. Andere Pflichtteilsberechtigte, etwa auch nach Scheidung geborene Kinder, sind zu berücksichtigen. Für die Berechnung des fiktiven Pflichtteils gelten §§ 2311 ff. Auf der Passivseite ist eine Unterhaltsschuld ggü dem zweiten Ehegatten nicht abzuziehen. Der Ansatz einer güterrechtlichen Ausgleichsforderung des überlebenden Ehegatten ist umstr (bejahend Dieckmann FamRZ 77, 161; abl Bergschneider FamRZ 03, 1049). Bei der Bemessung der Haftungsgrenze des § 1586b I 3 sind auch (fiktive) Pflichtteilsergänzungsansprüche zu berücksichtigen, die dem Unterhaltsberechtigten gem § 2325 gegen die Erben zustünden, wenn seine Ehe mit dem Unterhaltspflichtigen erst durch dessen Tod aufgelöst worden wäre (BGH FamRZ 03, 848). Ggü diesen (nur fiktiven) Pflichtteilsergänzungsansprüchen des Unterhaltsberechtigten können sich Erben, die selbst pflichtteilsberechtigt sind, nicht auf § 2328 berufen (BGH FamRZ 07, 1800; vgl zum Ganzen auch Schindler ZFE 07, 453 und Bömelburg FF 08, 144; Brocker NZFam 14, 980). Für die Pflichtteilsergänzung stellt das G auf den Schenkungszeitpunkt ab. Das G will denjenigen schützen, der seine Erberwartung auf die Vermögensverhältnisse in der Zeit stützen kann, als er schon pflichtteilsberechtigt war. Der Schutzgedanke kann nicht für denjenigen zum Zug kommen, der erst nach der Schenkung pflichtteilsberechtigt geworden ist, sei es durch Eheschließung, durch Adoption oder sogar durch Geburt. Diese Lösung nimmt dem Unterhaltsschuldner den Anreiz, seinen Nachlass durch Schenkungen zu Lebzeiten zu vermindern und so den nach seinem Tod weiterbestehenden, ohnehin beschränkten Unterhaltsanspruch seines geschiedenen Ehegatten zu entwerten (BGH FamRZ 01, 282). § 1586b I 2 ist abdingbar.

 

Rn 3

Geht der Unterhaltsanspruch bis auf die Haftungsbeschränkung unverändert auf den Erben über, geht auch der Einwand der Verwirkung (§ 1579, § 16 S 2 LPartG, § 242) über. Der Erbe kann sich aber auf Verwirkungsgründe nicht berufen, wenn das Verhalten des Erblassers den Schluss zulässt, er wolle vom Verwirkungseinwand keinen Ge...

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