Gesetzestext

 

Verzichtet ein Abkömmling oder ein Seitenverwandter des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht, so erstreckt sich die Wirkung des Verzichts auf seine Abkömmlinge, sofern nicht ein anderes bestimmt wird.

 

Rn 1

Die Ausschlusswirkung (§ 2346 I 2) erstreckt sich beim Verzicht durch Abkömmlinge (auch nichteheliche Kinder und Adoptivkinder) oder Seitenverwandte des Erblassers idR auch auf deren Abkömmlinge (Mattes/Lutz BWNotZ 11, 178; Müller ZNotP 11, 256). Der Verzichtende verfügt wegen der von Gesetzes wegen angeordneten Wirkung über das selbstständige künftige Erbrecht seiner Abkömmlinge, ohne dass es auf deren Zustimmung oder darauf, ob sie minderjährig oder überhaupt schon geboren sind, ankommt. Sie sind auch ausgeschlossen, wenn der Verzichtende vor dem Erbfall stirbt (Staud/Schotten Rz 1). Der Ausschluss des ganzen Stamms von der Erbfolge korrespondiert mit dem Vorteil einer Abfindung, die idR dem ganzen Stamm zu Gute kommt. Die Erstreckung gilt aber auch, wenn im Einzelfall keine Abfindung gezahlt wird. Sie tritt auch beim reinen Pflichtteilsverzicht ein. Durch Aufhebung des Erbverzichts (§ 2351) oder Ausschluss (nur) der Erstreckung lebt das Erbrecht der Abkömmlinge wieder auf.

 

Rn 2

Die Wirkung tritt nicht ein, wenn der Verzichtende kein Abkömmling oder Seitenverwandter ist, zB beim Verzicht des Ehegatten oder des Vorfahren, oder wenn etwas, ggf nur bzgl einzelner Abkömmlinge (Frankf ZEV 21, 638 [OLG Frankfurt am Main 21.06.2021 - 21 W 39/21] Rz 26; MüKo/Wegerhoff Rz 6; aA NK/Beck Rz 3), anderes vereinbart oder ein Abkömmling vom Erblasser letztwillig bedacht wurde (BGH NJW 98, 3117 [BGH 24.06.1998 - IV ZR 159/97]), wohl aber seit dem 1.1.10 (zu ›Altfällen‹ (Ddorf 31.8.16 – I-3 Wx 192/15; Schlesw ZEV 14, 425 [OLG Schleswig 15.04.2014 - 3 Wx 93/13] m Anm Keim) beim Zuwendungsverzicht (§ 2352). Hier liegt die Vereinbarung, dass selbst Nichtabkömmlinge (s Rn 1) ausgeschlossen sein sollen, besonders nahe, wenn der Verzichtende (fast) vollständig abgefunden wurde.

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