Rn 2

Anwendungsbereich des I ist, dass der Erblasser anordnet, nur einer von mehreren Erben (Damrau/Riedel Rz 6) sei berechtigt, das Gut zum Ertragswert zu übernehmen. Dann ist im Zweifel oder bei ausdrücklicher Anordnung bei der Erbteilung das Landgut zum Ertragswert anzusetzen (I 1 iVm § 2049 II). Ein ›Landgut‹ ist eine Besitzung, die eine zum selbstständigen und dauernden Betrieb der Landwirtschaft einschl der Viehzucht oder der Forstwirtschaft geeignete und bestimmte Wirtschaftseinheit darstellt und mit den nötigen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehen ist. Sie muss eine gewisse Größe erreichen und für den Inhaber eine selbstständige Nahrungsquelle darstellen (BGH NJW-RR 92, 770 [BGH 11.03.1992 - IV ZR 62/91]; Hamm 10.4.14 – 10 U 35/13; Ruby ZEV 07, 263, 264; zum Ertragswert § 2049 Rn 4; Lange AuR 19, 82. Macht der Erbe von dem Recht Gebrauch und ist er Pflichtteilsberechtigter (Rn 4), ist der Ertragswert für den Pflichtteil maßgebend.

 

Rn 3

Hinterlässt der Erbe nur einen Erben, kann er Maßgeblichkeit des Ertragswerts statt des Schätzwerts (§ 2311 II 1) anordnen (II). Eine solche Anordnung muss sich aus dem Testament ergeben (BGH NJW 75, 1831, 1832 [BGH 04.07.1975 - IV ZR 3/74]). Ihre Feststellung durch ergänzende Auslegung setzt Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Erblasser bei Testamentserrichtung eine erhebliche Differenz zwischen Ertrags- und Verkehrswert vorausgesehen hat (BGH NJW 87, 951 [BGH 22.10.1986 - IVa ZR 76/85]; Gottwald Rz 6).

 

Rn 4

Der Erbe muss (abstrakt; BGH NJW 64, 1414, 1415 [BGH 04.05.1964 - III ZR 159/63]) pflichtteilsberechtigt sein (III; s § 2303 Rn 14). Ausreichend ist, dass ein pflichtteilsberechtigter Familienangehöriger des Erben das Gut fortführt (BayObLGZ 88, 385; Oldbg NJW-RR 92, 464). § 2312 gilt auch, wenn das Gut zu Lebzeiten des Erblassers übergeben wurde und gegen den Übernehmer Pflichtteilsergänzungsansprüche (§§ 2325 ff) geltend gemacht werden und die Voraussetzungen des § 2312 beim Erbfall vorlagen, insb das Gut nicht vor dem Erbfall aufgegeben wurde (BGH NJW 95, 1352 [BGH 14.12.1994 - IV ZR 113/94]), oder wenn zum Nachlass der gütergemeinschaftliche Anteil des Erblassers an einem Landgut gehört (BGH FamRZ 83, 1220 f). Die Privilegierung des § 2312 erstreckt sich auch auf den Auskunftsanspruch (Jena NJW-RR 06, 951 [OLG Jena 08.03.2006 - 2 U 762/05]).

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