Verfahrensgang

LG Gera (Urteil vom 12.07.2005; Aktenzeichen 4 O 978/04)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des LG Gera vom 12.7.2005 - 4 O 978/04, in der Fassung der Berichtigung vom 17.8.2005, abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, den Verkehrwert des im Grundbuch von T., Bl. 65 eingetragenen Grundstückes mit der Bezeichnung Flurstück Nr. 16/2 der Flur 2 zum Zeitpunkt der Schenkung und zum Todestag durch ein vorzulegendes Sachverständigengutachten zu ermitteln.

Wegen der im Grundbuch von T., Bl. 65 eingetragenen Grundstücke mit der Bezeichnung Flurstück Nr. 108 der Flur 1, Flurstück Nr. 22 der Flur 2 und Flurstück Nr. 16/1 der Flur 2 ist der Ertragswert der Grundstücke durch ein vorzulegendes Sachverständigengutachten zu ermitteln.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten sowie die Berufung der Klägerin werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 7/8, die Beklagte 1/8 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die Klägerin ist die Tochter der Beklagten und des Erblassers. Die Beklagte ist testamentarische Alleinerbin des Erblassers. Wegen der vom Erblasser unterhaltenen Bankkonten macht die Klägerin als Pflichtteilsberechtigte Auskunftsansprüche geltend. Der Neffe der Klägerin und die Schwester der Klägerin haben vom Erblasser zu dessen Lebzeiten teilweise landwirtschaftlich genutzte Grundstücke erhalten. Insoweit begehrt die Klägerin Auskunft zur Realisierung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen.

Die Klägerin hat den Standpunkt vertreten, die von der Beklagten in einem notariellen Nachlassverzeichnis erteilte Auskunft sei hinsichtlich der Bankkonten unvollständig, so insb. wegen der Bankkonten bei der R.bank A.. Maßgeblich für die Grundstücksbewertung sei der Verkehrswert.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Ertragswert sei maßgebend und im Übrigen darauf abgestellt, ausreichende Auskunft über den Bestand des Nachlasses durch ein notarielles Verzeichnis erteilt zu haben.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes erster Instanz und der insoweit gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Teilurteils Bezug genommen.

Das LG hat die Beklagte mit Urteil vom 12.7.2005, berichtigt durch Beschluss vom 17.8.2005, zur Ermittlung des Verkehrswertes der Grundstücke verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Hiergegen richten sich die Berufungen beider Parteien.

Die Klägerin trägt vor, der Erblasser sei noch Inhaber eines weiteren Bankkontos Nr bei der R.bank A. eG gewesen sowie eines Kontos Nr. ... bei der V.Bank A., hinsichtlich dessen noch keine Auskunft erteilt sei. Die eidesstattliche Versicherung als Annex des notariellen Nachlassverzeichnisses sei unzureichend.

Die Klägerin beantragt, der Klägerin über den Bestand des Nachlasses des am 24.6.2001 verstorbenen K.F., zuletzt wohnhaft in T. ergänzende Auskünfte zu erteilen, und zwar

a) durch vollständige Information über die auf den Namen des Erblassers lautenden Bankkonten, insb. bei der R.bank A. e.G., und Vorlage diesbezüglicher Unterlagen und Kontoauszüge

und

b) für den Fall einer sich daraus ergebenden Unvollständigkeit und/oder mangelnder Sorgfalt bei der Aufstellung des Nachlassinventarverzeichnisses vom 1.11.2002 zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass über den Bestand des Nachlasses nunmehr nach bestem Wissen vollständig Auskunft gegeben worden ist.

Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen sowie das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte vertieft ihre Auffassung, wegen der Grundstücke sei eine Ertragswertberechnung ausreichend. Das notarielle Nachlassverzeichnis sei vollständig. Weitere Konten habe der Erblasser nicht unterhalten. Dies ergebe sich auch aus vorgelegten Bankbescheinigungen.

II. Auf die Berufung der Beklagten war das landgerichtliche Teilurteil teilweise abzuändern, im Übrigen waren beide Rechtsmittel zurückzuweisen.

1. Berufung der Beklagten

Die Berufung der Beklagten wendet sich gegen die Einschätzung des LG, der Wert der zum Nachlass gehörenden Grundstücke sei durch ein Verkehrswertgutachten festzustellen. Vielmehr sei nach § 2312 BGB der Ertragswert maßgeblich.

Der Klägerin als Pflichtteilsberechtigter stehen nach § 2314 BGB Auskunftsansprüche grundsätzlich zu, auch soweit sie eine Pflichtteilsergänzung nach § 2325 BGB betreffen, weil die Grundstücke unzweifelhaft nicht zum Nachlass gehören, da sie bereits zu Lebzeiten vom Erblasser auf seinen Enkeln bzw. die Schwester der Klägerin übertragen wurden. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch umfasst dabei auch gemischte Schenkungen wie hier die Übertragung der Grundstücke gegen ein Wohnrecht bzw. eine Pflegeverpflichtung. Die Übertragungen liegen unzweifelhaft auch im 10-Jahrezeitraum des § 2325 BGB. Der Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB erstreckt sich grundsätzlich auch auf den für die Beurteilung ...

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