Leitsatz (amtlich)

1. Zu den Voraussetzungen und der Berechnung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs gegen den Beschenkten (§ 2329 BGB)

2. Für die Frage, wer zuletzt Beschenkter i.S.d. § 2329 Abs. 3 BGB ist, ist auf den Vollzug der Schenkung abzustellen, bei der Übertragung von Grundstücken mithin auf die Eintragung im Grundbuch.

3. Erfolgt der Vollzug von Schenkungen erst nach dem Erbfall, ist der Erbfall für die zeitliche Einordnung der Schenkung maßgebend.

 

Normenkette

BGB § 2329

 

Verfahrensgang

LG Hanau (Aktenzeichen 1 O 1071/95)

 

Gründe

I. Die Kläger, A. und der Beklagte zu 1) sind die gemeinsamen Kinder des am .... 1992 verstorbenen B. (nachfolgend: Erblasser) und der C.

Der Erblasser setzte den Beklagten zu 1) durch notarielles Testament vom 25.10.1989 zu seinem Alleinerben ein.

Der Beklagte zu 2) wurde durch Beschluss des AG O4 - Nachlassgericht - vom 28.10.1992 zum Nachlassverwalter bestellt.

Die Kläger - der Kläger zu 1) aus dem Recht der C. und der A. - nehmen den Beklagten zu 1) wegen Pflichtteilsergänzung auf Duldung der Zwangsvollstreckung in diesem vom Erblasser geschenkten Grundbesitz und den Beklagten zu 2) auf Zahlung der Pflichtteile in Anspruch.

Der Erblasser übertrug dem Kläger zu 1) durch notariellen Vertrag vom 27.12.1991 das X. Der Kläger zu 1) verpflichtete sich in diesem Vertrag, auf durch Grundpfandrechte gesicherte Darlehensverbindlichkeiten des Erblassers 800.000 DM zu zahlen. Des Weiteren verpflichtete er sich, an seine Eltern auf Lebenszeit monatlich 8.700 DM und nach dem Tode eines von ihnen an den Überlebenden 5.700 DM/Monat zu zahlen.

Der Kläger zu 1) wurde am 11.8.1992 als Eigentümer der in O7 gelegenen Grundstücke und am 15.10.1992 als Eigentümer des in O8 liegenden Grundbesitzes in die Grundbücher eingetragen.

Durch weiteren notariellen Vertrag vom 16.4.1992 übertrug der Erblasser dem Beklagten zu 1) den Forsthof Y mit Fischerei- und sonstigen Nutzungsrechten und Zubehör. Der Beklagte zu 1) übernahm eine durch Grundpfandrechte gesicherte Darlehensverbindlichkeit des Erblassers i.H.v. 105.000 DM.

Der Beklagte zu 1), für sich und zugleich als vollmachtloser Vertreter für die Klägerin zu 3) handelnd, und C. schlossen am 16.4.1992 einen notariellen Vertrag, durch den C. und die Klägerin zu 3) auf die Geltendmachung sich aus der Übergabe des Forsthofs Y. auf den Beklagten zu 1) ergebender Pflichtteilsergänzungsansprüche verzichteten. Die Klägerin zu 3) genehmigte den Vertrag nicht.

Der Beklagte zu 1) wurde am 28.10.1992 und am 16.12.1992 als Grundstückseigentümer im Grundbuch eingetragen.

Der Forsthof Y. wird seit dem 1.6.1992 von der Forstbehörde forstwirtschaftlich betreut.

Der Beklagte zu 1) ließ die Gebäude des Forsthofs sanieren und ausbauen.

A. übertrug dem Kläger zu 1) durch Vertrag vom 27.2.1994 ihr nach dem Tod ihres Vaters zustehende Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche sowie Ansprüche aus Vermächtnissen.

Ferner schlossen der Kläger zu 1) und C. am 15.4.1995 eine "Versorgungsvereinbarung und Abtretung von Ansprüchen" u.a. des Inhalts, C. trete sämtliche ihr nach dem Tod ihres Ehemannes zustehenden Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche sowie Ansprüche aus Vermächtnissen an den Kläger zu 1) ab.

Die Kläger haben am 18.8.1995 Stufenklage auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses, Wertermittlung, Abgabe eidesstattlicher Versicherungen und Zahlung auf sich danach ergebende Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche bei Gericht eingereicht. Hilfsweise haben sie die Verurteilung des Beklagten zu 1) auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den ihm vom Erblasser geschenkten Grundbesitz gefordert.

Das LG hat die Beklagten durch Teilurteil vom 13.10.1995 verurteilt, den Klägern zu 2) und 3) Auskunft über die tatsächlich vorhandenen Nachlassgegenstände und Grundstücke und über die Höhe der Nachlassverbindlichkeiten zu erteilen. Der Beklagte zu 1) ist darüber hinaus verurteilt worden, den Klägern zu 2) und 3) Auskunft über Schenkungen des Erblassers innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall zu geben. Im Übrigen ist die Klage auf Auskunft abgewiesen worden, soweit sie ausgleichspflichtige Zuwendungen des Erblassers betrifft.

Die Berufung des Beklagten zu 1) gegen dieses Urteil ist erfolglos geblieben.

Sodann sind die Kläger auf bezifferte Leistungsanträge übergegangen.

Die Klägerin zu 3) hat ihr vom Erblasser zugewandte Schenkungen auf die von dem Beklagten zu 1) erhobene Widerklage wie folgt mitgeteilt:

  • Barockkommode: 50.000 DM
  • Barockschrank: 20.000 DM
  • Barockspiegel: 5.000 DM
  • Schmuck: 5.000 DM
  • Zusage für Bauholz: 30.000 DM.

Der Beklagte zu 1) hat den Rechtsstreit nach Erteilung der Auskunft insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Kläger haben der Erledigungserklärung zugestimmt.

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, der Beklagte zu 1) hafte als zuletzt Beschenkter.

Sie haben vorgetragen:

Bei dem von dem Beklagten zu 1) als Anlage B 27 (Bd. II, Bl. 587, 588) vorgelegten Schriftstück handele es sich um ein Angebot des Rechtsanwalts Dr. E auf Abschlu...

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